Weisungen StG § 221 Nr. 1 3. Kosten
Die Parteikosten trägt die betroffene steuerpflichtige Person stets selbst. Eine Parteientschädigung ist nicht vorgesehen.
Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die gesamten Verfahrenskosten, also auch die amtlichen Kosten. Im Fall der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens werden der steuerpflichtigen Person grundsätzlich keine amtlichen Kosten belastet. Die gesamten Verfahrenskosten, also auch die amtlichen Kosten, können jemandem jedoch in dem Umfang auferlegt werden, in dem sie oder er das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat. Kosten für Untersuchungsmassnahmen dürfen nur auferlegt werden, soweit diese zum Verhalten der steuerpflichtigen Person vor oder während der Untersuchung in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Ein solcher ist z.B. gegeben, wenn die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten, etwa die Verletzung von Verfahrenspflichten, verursacht oder wenn die Untersuchung schuldhaft wesentlich erschwert oder verzögert worden ist, z.B. durch Nichterscheinen zu persönlichen Einvernahmen. Die beschuldigte Person muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (prozessuales Verschulden) gegen eine Verhaltensnorm verstossen und dadurch die Untersuchungsmassnahmen notwendig gemacht haben (s. dazu BGE 116 Ia 162).
Für die Kosten bei der direkten Bundessteuer vgl. Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b Art. 183 DBG N 20 ff.
Die Verfahrenskosten sind Teil des Rechtsspruchs. Sie sind in den Erwägungen kurz zu begründen.
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