Weisungen StG § 182 Nr. 1 3. Frist
Für die Inventaraufnahme wird sowohl in § 182 Abs. 1 StG als auch in Art. 154 Abs. 1 DBG die Frist von zwei Wochen gesetzt. Art. 1 Abs. 2 lit. a InvV hält an dieser Frist fest. § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (SRL Nr. 210) sieht das Erstellen eines Inventars nach Bekanntwerden des Todesfalls vor. Sinn und Zweck des Inventars sprechen für ein möglichst rasches Vorgehen. Die Frist von zwei Wochen ist einzuhalten, auch wenn es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung die Rechtmässigkeit des Inventars selbst nicht mindert.
In komplizierten Fällen sollen die Aktiven und Passiven einer verstorbenen Person fristgerecht vorerst summarisch festgestellt werden. Die erforderlichen ergänzenden Erhebungen können nach Anordnung von Sicherungsmassnahmen (§ 185 Abs. 2 StG) durchgeführt werden.
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