Weisungen StG § 182 Nr. 1 2. Die steuerpflichtige Person
Der Begriff der Steuerpflicht in diesem Sinn leitet sich primär aus den §§ 8 ff. StG ab (s. dort). Die Steuerpflicht einer Person im Kanton wird begründet durch deren persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit. Die persönliche Zugehörigkeit ergibt sich aus dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt im Kanton (§ 8). Aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit kann sich die Inventaraufnahme aus veranlagungsökonomischen Gründen regelmässig auf die Fälle von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundeigentum beschränken, soweit nicht die Amtshilfe zum Zug kommt (siehe LU StB Weisungen StG § 184 Nr. 1 Ziff. 1).
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