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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
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 Weisungen StG § 188 Nr. 1 

Mitteilung und Kontrolle

1. Mitteilung

Nach Abschluss des Nachlassinventars werden Abschriften davon an die in § 188 Abs. 1 StG genannten Personen und Behörden zugestellt. Es sind dies insbesondere die Erbinnen und Erben sowie die Veranlagungsbehörden für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Erbschaftssteuer.

Die Mitteilung nach § 188 Abs. 1 StG geht an die Veranlagungsbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person. Fehlt ein solcher, wird die Steuerbehörde dort informiert, wo die steuerpflichtige Person steuerbare Werte besessen hat (vgl. § 184 Abs. 1 StG).

2. Kontrolle

Aufgabe der Veranlagungsbehörde ist anschliessend die Überprüfung der Erfüllung der Steuerpflicht durch die verstorbene Person (vgl. LU StB Weisungen StG § 183 Nr. 1 Ziff. 1). Dazu kann die Veranlagungsbehörde noch im Inventarverfahren eigene Erhebungen anstellen. Ein Nachsteuerverfahren braucht dazu nicht eingeleitet zu werden. Sie kann das Inventar aufgrund solcher Erhebungen berichtigen oder für Berichtigungen auch an die Inventarbehörde zurückweisen. Nachdem dem Inventar kein Verfügungscharakter zukommt, kann es beliebig berichtigt und ergänzt werden.

Ist das Inventar erstellt, überprüft die Veranlagungsbehörde die Erfüllung der Steuerpflicht durch die Erblasserin oder den Erblasser. Je nach Aussagekraft des Nachlassinventars kann dieses auch an Veranlagungsbehörden zugestellt werden, die in Vorjahren zuständig waren, damit die Kontrolle auch in bezug auf solche Jahre durchgeführt werden kann. Ergibt sich aus der Kontrolle, dass eine Veranlagung der Erblasserin oder des Erblassers zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, kommt es zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens. Bei geringfügigen Abweichungen von bisher nicht deklarierten Werten (Vermögen bis zu Fr. 30'000.-- und Einkommen bis zu Fr. 1'500.--) kann auf Nachsteuern verzichtet werden. Anders verhält es sich bei Verheirateten. In diesem Fall kann ein vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, sofern die entsprechenden Limiten nicht überschritten sind (vgl. LU StB Weisungen StG § 175 Nr. 1 Ziff. 3). Die Aufrechnung erfolgt im folgenden Steuerjahr des überlebenden Ehegatten. Der Zuschlag beträgt einen Fünftel.

Stellt die Veranlagungsbehörde fest, dass Vermögenswerte nicht deklariert wurden, die auf den überlebenden Ehegatten oder den verstorbenen und überlebenden Ehegatten lauten und die Limiten des vereinfachten Verfahrens übersteigen (vgl. LU StB Weisungen StG § 175 Nr. 1 Ziff. 3), ist der Fall an die kantonale Steuerverwaltung, Nachsteuern und Steuerstrafen, zwecks Einleitung und Durchführung eines Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens weiterzuleiten.

Nach Durchführung der Überprüfung vermerkt die Veranlagungsbehörde auf dem Nachlassinventar, dass sie die Kontrolle betreffend der Erfüllung der Steuerpflicht vorgenommen hat und bedient das Teilungsamt mit einer Kopie.

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