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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
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 Weisungen StG § 174 - 178 Nr. 1 

Nachsteuern

Die Erhebung von Nachsteuern ist zusammen mit der Revision, die immer zugunsten der Steuerpflichtigen lautet, und der Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen unter dem Titel der Änderung rechtskräftiger Entscheide in den §§ 174 - 178 StG geregelt. Damit wird einerseits ausgedrückt, dass den Nachsteuern jeder strafrechtliche Charakter abgeht. Unbeachtlich ist also, ob einer nachsteuerpflichtigen Person ein Verschulden anzulasten ist oder nicht. Andererseits ist die Nachsteuererhebung nichts anderes als eine Revision, die zuungunsten der steuerpflichtigen Person lautet (VGE vom 9. März 2000 i.S. P., E. 2b a.E.).

Die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Nachsteuern gelten noch für weitere Steuern. Sowohl das Grundstückgewinn- wie auch das Handänderungssteuergesetz verweisen für die Nachsteuern auf das Steuergesetz (§ 38a Abs. 1 GGStG und § 12b Abs. 1 HStG)

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