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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Allgemeines
 Objektiver Tatbestand
 Subjektiver Tatbestand
 Sanktion
 Konkurrenzfragen
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
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 Weisungen StG § 225 Nr. 1 

Steuerbetrug

1. Allgemeines

Der Tatbestand des Steuerbetrugs zeichnet sich dadurch aus, dass für die Steuerhinterziehung Urkunden zur Täuschung gebraucht werden. Anders als die Steuerhinterziehung stellt der Steuerbetrug kein Sonderdelikt dar, sondern gehört zu den gemeinen Delikten, die von irgendwem begangen werden können. Mittäterschaft, Anstiftung und Gehilfenschaft nach StGB sind möglich.

Der Steuerbetrug ist ein Tätigkeitsdelikt, da der objektive Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn jemand falsche Urkunden zur Täuschung gebraucht. Ein Erfolg, eben die Täuschung der Steuerbehörde und damit die Hinterziehung von Steuern, ist zur Vollendung des Tatbestands nicht erforderlich. Entsprechend ist ein vollendeter Versuch des Steuerbetrugs nicht denkbar.

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