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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Allgemeines
 Objektiver Tatbestand
 Subjektiver Tatbestand
 Sanktion
 Konkurrenzfragen
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
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 Weisungen StG § 225 Nr. 1 

5. Konkurrenzfragen

Steuerhinterziehung und Steuerbetrug stehen in Idealkonkurrenz, d.h. sie sind nebeneinander anwendbar. Dies kommt schon in den völlig unterschiedlichen Strafdrohungen von § 211 StG und § 225 StG zum Ausdruck (s. auch Ziff. 4 oben).

Im Verhältnis zur Urkundenfälschung von Art. 251 ff. StGB kommt subjektiven Gesichtspunkten eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Wird eine unechte oder unwahre Urkunde ausschliesslich zum Zweck der Steuerhinterziehung hergestellt oder gebraucht, liegt Steuerbetrug vor, der die Anwendung von Art. 251 StGB ausschliesst (unechte Konkurrenz). Erstrebt die Täterin oder der Täter mit der Verwendung der falschen Urkunde dagegen nicht nur einen steuerlichen Vorteil, sondern wird die Verwendung der unechten oder unwahren Urkunde auch im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigt oder mindestens in Kauf genommen, liegt echte Konkurrenz zwischen dem Steuerdelikt und dem gemeinrechtlichen Urkundendelikt vor. Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz einer Aktiengesellschaft erstellt, nimmt deren Verwendung im nicht-fiskalischen Bereich regelmässig in Kauf (BGE 122 IV 25); ebenso ist die falsche Beurkundung eines Grundstückkaufs regelmässig als Steuerbetrug und als Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB strafbar.

Zu Art. 152 (unwahre Angaben über Handelsgesellschaften und Genossenschaften), 159 (ungetreue Geschäftsführung) und 163 ff. (Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen) StGB besteht ein Verhältnis echter Konkurrenz, da verschiedene Rechtsgüter geschützt sind.

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