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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Allgemeines
 Objektiver Tatbestand
 Subjektiver Tatbestand
 Sanktion
 Konkurrenzfragen
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
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 Weisungen StG § 225 Nr. 1 

4. Sanktion

Die Strafdrohung des Steuerbetrugs lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Art. 40 StGB beträgt die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Die Strafzumessung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere Art. 47 ff. StGB.

Aus § 225 Abs. 2 StG geht hervor, dass die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung - unabhängig von der Sanktionierung des Steuerbetrugs - vorbehalten bleibt. Das Bundesgericht hat denn auch festgestellt, dass zwischen der Steuerhinterziehung und dem Steuerbetrug Idealkonkurrenz besteht (s. unten Ziff. 5). Dem Umstand, dass zwei Strafen ausgefällt werden, ist in der Strafzumessung allerdings Rechnung zu tragen. Dies unabhängig davon, ob die Zweitstrafe für die Steuerhinterziehung oder für den Steuerbetrug ausgesprochen wird.

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