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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahrenspflichten
 Verschulden
 Mahnung
 Strafzumessung
 Besondere Fälle
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
 Steuern
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 Weisungen StG § 208 Nr. 1 

4. Strafzumessung

§ 208 sieht für die Verletzung von Verfahrenspflichten eine Busse bis zu Fr. 1'000.-- vor, die in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.-- gehen kann. Ob ein schwerer Fall vorliegt, entscheidet sich nach der Bedeutung der verletzten Pflicht im Hinblick auf eine sachgemässe Veranlagung. So sind unter schweren Fällen z.B. Selbständigerwerbende zu verstehen, die keine Unterlagen einreichen und demnach nur mit grossen Schwierigkeiten eingeschätzt werden können, insbesondere wenn Vergleichszahlen fehlen.

Bei der Festlegung der ordentlichen Busse wird auf das steuerbare Einkommen und steuerbare Vermögen bzw. auf den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital der Vorperiode abgestellt. Bei buchführungs- und aufzeichnungspflichtigen Personen beträgt die Busse mindestens Fr. 500.--. Die maximale Busse beträgt nie mehr als 10% des auf die nächsten 10'000.-- abgerundeten Einkommens, mindestens aber Fr. 100.--.

In schweren Fällen oder im Wiederholungsfall ist eine Busse bis zu Fr. 10'000.-- auszusprechen (§ 208 Abs. 1 StG). Ein Wiederholungsfall liegt dann vor, wenn jemand schon in früheren Steuerperioden wegen einer Steuerwiderhandlung bestraft wurde und dies nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.

Für die Strafzumessung kann grundsätzlich von folgenden Tabellen ausgegangen werden. Das steuerbare Vermögen/Kapital ist dabei mit einem Zuschlag beim Einkommen/Gewinn zu berücksichtigen, wobei für ein Vermögen/Kapital von Fr. 10'000.-- ein Zuschlag im Einkommen/Gewinn von Fr. 500.-- vorgenommen wird. Bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 76'200.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 124'000.-- beträgt die erste Busse z.B. Fr. 800.--.

Bussenschema bei Unselbständigerwerbenden

Einkommen 1. Busse 2. Busse 3. Busse 4. Busse 5. Busse 6. Busse 7. Busse
           
bis 20'000

100

200

300

500

700

900

1'000

bis 29'900

200

400

600

1'000

1'400

1'800

2'000

bis 39'900

300

600

900

1'500

2'100

2'700

3'000

bis 49'900

400

800

1'200

2'000

2'800

3'600

4'000

bis 59'900

500

1'000

1'500

2'500

3'500

4'500

5'000

bis 69'900

600

1'200

1'800

3'000

4'200

5'400

6'000

bis 79'900

700

1'400

2'100

3'500

4'900

6'300

7'000

bis 89'900

800

1'600

2'400

4'000

5'600

7'200

8'000

bis 99'900

900

1'800

2'700

4'500

6'300

8'100

9'000

über 99'900

1'000

2'000

3'000

5'000

7'000

9'000

10'000

Bussenschema bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen  (Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige)

Einkommen 1. Busse 2. Busse 3. Busse 4. Busse 5. Busse 6. Busse 7. Busse
           
bis 20'000

500

600

700

800

900

1'000

1'000

bis 29'900

500

700

900

1'100

1'400

1'800

2'000

bis 39'900

500

700

900

1'500

2'100

2'700

3'000

bis 49'900

500

800

1'200

2'000

2'800

3'600

4'000

bis 59'900

500

1'000

1'500

2'500

3'500

4'500

5'000

bis 69'900

600

1'200

1'800

3'000

4'200

5'400

6'000

bis 79'900

700

1'400

2'100

3'500

4'900

6'300

7'000

bis 89'900

800

1'600

2'400

4'000

5'600

7'200

8'000

bis 99'900

900

1'800

2'700

4'500

6'300

8'100

9'000

über 99'900

1'000

2'000

3'000

5'000

7'000

9'000

10'000

     

1. Beispiel: steuerbares Einkommen Fr. 24'000
  Zuschlag: Vermögen von Fr. 0 Fr. 0
  massgebendes Einkommen Fr. 24'000
     
  1. Busse Unselbständigerwerbender Fr. 200
  1. Busse Buchführungs-/Aufzeichnungspflichtige Fr. 500
     
2. Beispiel: steuerbares Einkommen Fr. 79'000
  Zuschlag: Vermögen von Fr. 60'000 Fr. 3'000
  massgebendes Einkommen Fr. 82'000
     
  3. Busse Unselbständigerwerbender Fr. 2'400
  3. Busse Buchführungs-/Aufzeichnungspflichtige Fr. 2'400

In den Beträgen gemäss vorstehender Tabelle sind die Verfahrenskosten inbegriffen. Wird gegen die Busse Einsprache erhoben, ohne dass die Busse in der Folge ganz aufgehoben werden kann, sind für das Einspracheverfahren Kosten von in der Regel mindestens Fr. 100.-- aufzuerlegen.

Wird gegen die Busse Einsprache erhoben und die versäumte Handlung nachgeholt, kann die Busse herabgesetzt werden. Im Regelfall wird die ausgesprochene Busse halbiert.

Die Busse kann in selbem Mass herabgesetzt werden, wenn innert der Einsprachefrist eine vollständige Steuererklärung nachgereicht wird, ohne dass formell eine Einsprache erhoben wird.

Bei sehr leichtem Verschulden, Unerfahrenheit, Unbeholfenheit usw. kann die Busse reduziert werden. Fehlt ein Verschulden, wird die Busse aufgehoben. Bei grobem Verschulden, bei besonders verwerflichem oder renitentem Verhalten oder wenn infolge Nichteinreichens von Unterlagen eine sachgerechte Veranlagung besonders erschwert ist, wird die Busse unter Beachtung des gesetzlichen Bussenmaximums angemessen erhöht.

Bei lediglich beschränkter Steuerpflicht bemisst sich die Höhe der Busse nach dem satzbestimmenden Einkommen/Gewinn und Vermögen/Kapital.

Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind bei einer Verfahrenspflichtverletzung nicht gemeinsam, sondern individuell mit einer Busse zu bestrafen (LGVE 2010 II Nr. 27).    

Der Vorbehalt des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung in § 208 Abs. 1 StG stellt klar, dass die Aussprechung einer Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten unabhängig von jenen beiden Verfahren erfolgt und diese nicht beeinflusst. Die Busse wegen einer Verletzung von Verfahrenspflichten verdeutlicht allenfalls, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist. Die Bemessung einer Busse wegen Steuerhinterziehung erfolgt jedoch unabhängig von der Busse nach § 208 StG.

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