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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahrenspflichten
 Verschulden
 Mahnung
 Strafzumessung
 Besondere Fälle
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
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 Weisungen StG § 208 Nr. 1 

Tatbestand

1. Verfahrenspflichten

Den Straftatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten erfüllt, wer einer Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, die ihr oder ihm bereits aufgrund des Steuergesetzes obliegt oder gestützt auf das Steuergesetz durch eine Anordnung auferlegt wurde. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel. Daneben sind die gängigsten Pflichtverletzungen beispielhaft erwähnt. So verhält sich gesetzwidrig, wer

a) die Steuererklärung oder die dazu gehörenden Beilagen nicht einreicht (§§ 145 und 146 StG),
b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt (§§ 148 - 150 StG) oder
c) Pflichten verletzt, die ihr oder ihm als Erbin oder Erben oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen (§ 186 und 187 StG).

Daneben sind in der Generalklausel der Verletzung von Verfahrenspflichten und in Abs. 1 a - c die Verletzung weiterer Pflichten der steuerpflichtigen Personen eingeschlossen, wie sie z.B. in den §§ 144 und 147 StG formuliert sind. Danach müssen die steuerpflichtigen Personen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen und der Veranlagungsbehörde auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Bescheinigungen vorlegen (§ 147 Abs. 1 und 2 StG). Die Hängigkeit früherer Veranlagungen setzt die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht aus (VGE vom 13.2.2001 i.S. B.).

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