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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Ordentliches Verfahren
 Delegation
 Vereinfachtes Verfahren
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
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 Weisungen StG § 175 Nr. 1 

3. Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Verfahren wurde aus verfahrensökonomischen Gründen geschaffen und berücksichtigt die objektive Schwere eines Falls. Es kann dort angewendet werden, wo in der massgebenden Zeit ein Einkommen von nicht mehr als Fr. 30'000.-- und ein Vermögen von nicht mehr als Fr. 600'000.-- hinterzogen worden ist oder das hinterzogene Einkommen nicht mehr als 5 % des steuerbaren Einkommens und das hinterzogene Vermögen nicht mehr als 5 % des steuerbaren Vermögens beträgt.

Wo ein vereinfachtes Verfahren in Frage kommt, werden das hinterzogene steuerbare Einkommen und das hinterzogene steuerbare Vermögen zunächst genau so wie in einem ordentlichen Verfahren ermittelt. Sind in der gesamten massgebenden Nachsteuerperiode die Limiten von Fr. 30'000.-- und Fr. 600'000.-- oder 5 % des steuerbaren Einkommens und Vermögens nicht überschritten, werden das hinterzogene steuerbare Einkommen und das hinterzogene steuerbare Vermögen um einen Zuschlag von jeweils einem Drittel erhöht. Die auf diese Weise ermittelten steuerbaren Einkommen und Vermögen werden dann in der nächsten noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuerperiode aufgerechnet und nachbesteuert. Mit dem Zuschlag um einen Drittel sind Kosten, Zins und eine allfällige Busse abgegolten. Ist die steuerpflichtige Person vor dem Abschluss des vereinfachten Verfahrens verstorben oder liegt eine straflose Selbstanzeige im Sinn von § 211 Abs. 3 StG innerhalb der oben erwähnten Limiten vor, wird ein Zuschlag von einem Zehntel erhoben.

Meldungen der Abteilung juristische Personen über Spesenaufrechnungen, Privatanteile an Fahrzeugkosten, Darlehenszinsen und andere geldwerte Leistungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften an ihre Beteiligten gelangen in der Regel erst nach Rechtskraft der massgebenden Veranlagung der natürlichen Personen an die zuständige Veranlagungsbehörde. Ohne ein ordentliches Nachsteuerverfahren einzuleiten, können diese steuerbaren Einkünfte/Vermögenswerte, bis zu den oben erwähnten Limiten in der nächsten noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuerperiode (ohne Zuschläge) aufgerechnet werden. In einem allfälligen Einspracheverfahren soll auf die Möglichkeit des Verfahrens nach § 161 StG oder des Nach- und Steuerstrafverfahrens hingewiesen werden.  Wird an der Einsprache festgehalten, ist je nach Situation Einsprache nach § 161 StG zu erheben oder ein Nach-, eventuell sogar ein Steuerstrafverfahren einzuleiten (§ 176 bzw. § 219 StG).    

Folgende Beispiele veranschaulichen das vereinfachte Verfahren:
Beispiel 1:
Steuer-
periode
Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern Direkte
Bundessteuer
Einkommen Vermögen
2001 Bankguthaben 3'500.-- 70'000.-- --
2002 do. 3'500.-- 70'000.-- --
2003 do. 4'000.-- 80'000.-- 4'000.--
2004 do. 4'000.-- 80'000.-- 4'000.--
2005 do. 3'750.-- 75'000.-- 3'750.--
2006 do. 3'750.-- 75'000.-- 3'750.--
2007 do. 3'750.-- 75'000.-- 3'750.--
2008 do. 3'750.-- 75'000.-- 3'750.--
Steuerhinterziehung total 30'000.-- 600'000.-- 23'000.--
         
Die Limiten für das vereinfachte Verfahren von Fr. 30'000.-- und Fr. 600'000.-- sind eingehalten.
 
Zuschlag 1/3 10'000.-- 200'000.-- 7'666.--
Nachbesteuerung in der Steuerperiode 2009 40'000.-- 800'000.-- 30'666.--

Beispiel 2:
Steuer-
periode
Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern Direkte
Bundessteuer
Einkommen Vermögen
2001 Bankguthaben 4'000.-- 80'000.-- 4'000.--
2002 do. 4'000.-- 80'000.-- 4'000.--
2003 do. 3'750.-- 75'000.-- 3'750.--
2004 do. 3'750.-- 75'000.-- 3'750.--
2005 do. 3'750.-- 75'000.-- 3'750.--
2006 do. 3'750.-- 75'000.-- 3'750.--
2007 do. 4'000.-- 80'000.-- 4'000.--
Steuerhinterziehung total 27'000.-- 540'000.-- 27'000.--
 
Die Limiten für das vereinfachte Verfahren von Fr. 30'000.-- und Fr. 600'000.-- sind eingehalten.
 
Zuschlag 1/3 9'000.-- 180'000.-- 9'000.--
Nachbesteuerung in der Steuerperiode 2008 36'000.-- 720'000.-- 36'000.--
    

Beispiel 3:
Steuer-
periode
Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern Direkte
Bundessteuer
Einkommen Vermögen
2001 Bankguthaben 4'400.-- 71'000.-- 4'400.--
2002 do. 4'400.-- 71'000.-- 4'400.--
2003 do. 4'350.-- 73'000.-- 4'350.--
2004 do. 4'350.-- 73'000.-- 4'350.--
2005 do. 4'550.-- 73'000.-- 4'550.--
2006 do. 4'550.-- 73'000.-- 4'550.--
2007 do. 4'600.-- 66'000.-- 4'600.--
2008 do. 4'800.-- 70'000.-- 4'800.--
Steuerhinterziehung total 36'000.-- 570'000.-- 36'000.--
 
Die Limiten für das vereinfachte Verfahren von Fr. 30'000.-- und Fr. 600'000.-- sind nur in bezug auf das Vermögen, nicht aber in bezug auf das Einkommen eingehalten. Im Hinblick auf das steuerbare Einkommen ist nun zu prüfen, ob in den massgebenden Jahren (2001 - 2008) nicht mehr als 5 % des steuerbaren Einkommens hinterzogen worden ist.
 
Steuerhinterziehung 2001 - 2008 Ø 4'500.-- 4'500.--
Steuerbares Einkommen 2001 - 2008 Ø 90'000.-- 90'000.--
 
In der massgebenden Zeit wurde demnach nicht mehr als 5 % des steuerbaren Einkommens hinterzogen. Das vereinfachte Verfahren kann durchgeführt werden.
 
Zuschlag 1/3 12'000.-- 190'000.-- 12'000.--
Nachbesteuerung in der Steuerperiode 2009 48'000.-- 760'000.-- 48'000.--

Beispiel 4: Aufrechnung im Todesjahr

Eine Person stirbt am 30. Juni 2009. Für das Vermögen erfolgt eine zusätzliche Umrechnung, wenn die hinterzogenen Werte im Todesjahr erfasst werden (da kein ganzes Steuerjahr). Annahme über die nachzuerfassenden Jahre hat die verstorbene Person Fr. 450'000.-- Vermögen und Fr. 9'000.-- Einkommen hinterzogen. Für das vereinfachte Verfahren ergibt sich folgende Nachbesteuerung:
    Vermögen Einkommen
Hinterzug 450'000.-- 9'000.--
1/10 Zuschlag 45'000.-- 900.--
    495'000.-- 9'900.--
       
nachzubesteuern 495'000 x 12 = 990'000.--  
  6    

Das Verschulden der steuerpflichtigen Person ist im vereinfachten Verfahren nicht Gegenstand der Untersuchung. Mit dem Zuschlag von einem Drittel ist eine Busse pauschal abgegolten, und weitere strafrechtliche Untersuchungen werden auf diese Weise vermieden.

Das vereinfachte Verfahren ist von der Zustimmung der steuerpflichtigen Person abhängig. Reicht die steuerpflichtige Person nach Ablauf der gesetzten Frist keine Zustimmungserklärung ein, wird sie unter Ansetzung einer Nachfrist auf das Versäumnis hingewiesen. Verlangt die steuerpflichtige Person eine Anhörung oder äussert sie sich schriftlich zum Verfahren, gewährt die Veranlagungsbehörde das rechtliche Gehör, d.h. sie hört die steuerpflichtige Person an oder nimmt zu ihrem Schreiben Stellung. Erfolgt daraufhin keine Zustimmungserklärung, wird das Dossier inklusive Sachverhaltsdarstellung an die Stabsstelle für Nachsteuern und Steuerstrafen weitergeleitet. Kommt die steuerpflichtige Person in irgend einem Verfahrensstadium zum Schluss, dass jenes Verfahren den besonderen Verhältnissen ihres Falls nicht gerecht wird, kann sie die Durchführung des ordentlichen Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens verlangen.

Für hinterzogene Quellensteuern führt die Abteilung Quellensteuer ein vereinfachtes Verfahren gegen die Schuldner/innen der steuerbaren Leistung durch. Der Nachsteuerbetrag wird um einen Zuschlag von einem Drittel erhöht. Mit diesem Zuschlag sind die Verfahrenskosten, die Zinsen sowie eine allfällige Busse pauschal abgegolten. Die Schuldner/innen der steuerbaren Leistung können mittels Einsprache innert 30 Tagen die Durchführung eines ordentlichen Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens verlangen.

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