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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
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 Weisungen StG § 185 - 188 Nr. 1 

Verfahren

1. Das Inventarverfahren

Eine detaillierte Regelung zum Inventarverfahren findet sich in der Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer vom 16. November 1994 (InvV) sowie in den §§ 185 ff. StG und Art. 156 ff. DBG. Das Inventarverfahren gliedert sich regelmässig in das Vorbereitungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und die Inventaraufnahme selbst. Die Teilungsbehörde hat im Rahmen der Inventaraufnahme die umfassenden Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Verfahren der ordentlichen Veranlagung (§ 184 Abs. 2 StG). Denkbar ist z.B. die Einvernahme von Erbinnen oder Erben.

Das Inventarprotokoll dient zum einen der Einvernahme der anwesenden Erbinnen und Erben oder deren Vertretung und zum anderen der provisorischen Feststellung des Vermögens. Die festgestellten Vermögensgegenstände und Schulden werden im Vermögensverzeichnis aufgelistet. Dieses umfasst ferner sämtliche für die Überprüfung des Inventarergebnisse wesentlichen Akten. Die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen haben sowohl das Vermögensverzeichnis als auch das Inventarprotokoll zu unterzeichnen.

2. Rechtsnatur des Verfahrens

Das amtliche Inventar ist weder im Hinblick auf die Erbschaftssteuer noch auf die Einkommens- und Vermögenssteuer verbindlich. Es hat keinen Verfügungscharakter und erwächst nicht in Rechtskraft. Gegen das Inventar ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen. Das gleiche gilt für die Siegelung. Als Schriftstück ist das amtliche Inventar eine öffentliche Urkunde.

Pflichtverletzungen, welche mitwirkungspflichtige Personen im Rahmen der Inventaraufnahme begehen, werden nach § 214 StG als Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren oder nach § 208 StG als Verletzung von Verfahrenspflichten geahndet. Im Verhältnis zu § 208 StG stellt § 214 StG einen Spezialtatbestand dar (s. dort).

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