Weisungen StG § 223 Nr. 1 Verjährung der Strafverfolgung
1. Allgemeines
Die zeitliche Befristung für das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist als Verfolgungsverjährung ausgestaltet (anders § 177 StG für die Nachsteuer).
Zu beachten ist § 258 StG, der als Übergangsbestimmung vorsieht, dass Bussen wegen Steuerhinterziehung für die Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt werden, wenn das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für die Verjährung gilt jedoch neues Recht, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.
Daraus ergeben sich die folgenden Tabellen (s. unten Ziff. 2). Die linke Kolonne (Einleitung im Jahr) bezeichnet das Jahr, in welchem die Einleitung eines Strafverfahrens stattfindet. Die mittlere Kolonne bezeichnet die Steuerperioden und Steuerjahre, für welche im eingeleiteten Strafverfahren eine Busse wegen Steuerhinterziehung noch ausgesprochen werden kann. Die rechte Kolonne schliesslich bezeichnet das Jahr, in welchem die absolute Verjährung der Strafverfolgung 15 Jahre nach Ablauf des massgebenden Steuerjahres eintritt.
Die Voraussetzungen der Verjährung sind für jede Steuerperiode und jedes Steuerjahr jeweils gesondert zu prüfen.
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