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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Allgemeines
 Verjährungstabelle
 Verjährung bei versuchter Steuerhinterziehung
 Unterbruch der Verjährung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
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 Weisungen StG § 223 Nr. 1 

Verjährung der Strafverfolgung

1. Allgemeines

Die zeitliche Befristung für das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist als Verfolgungsverjährung ausgestaltet (anders § 177 StG für die Nachsteuer).

Zu beachten ist § 258 StG, der als Übergangsbestimmung vorsieht, dass Bussen wegen Steuerhinterziehung für die Steuerperioden, die vor dem 1. Januar 2001 enden, nach altem Recht festgesetzt werden, wenn das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für die Verjährung gilt jedoch neues Recht, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist.

Daraus ergeben sich die folgenden Tabellen (s. unten Ziff. 2). Die linke Kolonne (Einleitung im Jahr) bezeichnet das Jahr, in welchem die Einleitung eines Strafverfahrens stattfindet. Die mittlere Kolonne bezeichnet die Steuerperioden und Steuerjahre, für welche im eingeleiteten Strafverfahren eine Busse wegen Steuerhinterziehung noch ausgesprochen werden kann. Die rechte Kolonne schliesslich bezeichnet das Jahr, in welchem die absolute Verjährung der Strafverfolgung 15 Jahre nach Ablauf des massgebenden Steuerjahres eintritt.

Die Voraussetzungen der Verjährung sind für jede Steuerperiode und jedes Steuerjahr jeweils gesondert zu prüfen.

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