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 Steuerbuch
 Band 2a
 Abkürzungsverzeichnis
 Bezug
 Erlass
 Steuerstrafrecht
 Vorbemerkung
 Allgemeines
 Nachsteuern
 Voraussetzungen
 Zuständigkeit
 Einleitung
 Verwirkung
 Untersuchung und Entscheid
 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben
 Inventar
 Inventarpflicht
 Gegenstand
 Behörden
 Verfahren
 Sicherung Inventaraufnahme
 Mitwirkungspflichten
 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
 Mitteilung und Kontrolle
 Steuerstrafrecht
 Verletzung von Verfahrenspflichten
 Tatbestand
 Verfahren
 Verjährung und Bezug
 Steuerhinterziehung
 Vollendete Steuerhinterziehung
 Straflose Selbstanzeige
 Versuchte Steuerhinterziehung
 Anstiftung/ Gehilfen- schaft/ Mitwirkung
 Verheimlichung / Beiseitenschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
 Verheiratete
 Juristische Personen
 Zuständigkeit
 Einleitung Verfahren
 Untersuchung
 Entscheid
 Rechtsmittel
 Verjährung der Strafverfolgung
 Allgemeines
 Verjährungstabelle
 Verjährung bei versuchter Steuerhinterziehung
 Unterbruch der Verjährung
 Bezug
 Steuervergehen
 Steuerbetrug
 Veruntreuung Quellensteuern
 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
 Verfahren
 Verjährung der Strafverfolgung
 Übergangsrecht
 Personalsteuer
 Gemeindesteuern
 Schlussbestimmungen
 Feedback
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 Weisungen StG § 223 Nr. 1 

4. Unterbrechung der Verjährung

Als Strafverfolgungshandlung im Sinn von § 223 Abs. 3 StG ist jede Untersuchungsmassnahme oder Verfügung zu betrachten, welche das Steuerstrafverfahren fördert und nach aussen in Erscheinung tritt oder der beschuldigten Person zur Kenntnis gebracht wird; sie muss ausserdem von der zuständigen Behörde ausgehen. Zu den verjährungsunterbrechenden Handlungen gehören z.B. die Einleitung der Strafverfolgung, Vorladungen, Einvernahmen, die Anordnung von Gutachten oder anderen Beweiserhebungen wie Ausweiseinforderungen oder Bücheruntersuchungen sowie die Eröffnung des Untersuchungsergebnisses und das Ergreifen von Rechtsmitteln.

Mit jeder Unterbrechung beginn die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängert werden (§ 223 Abs. 3 StG).

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