Weisungen StG § 223 Nr. 1 4. Unterbrechung der Verjährung
Als Strafverfolgungshandlung im Sinn von § 223 Abs. 3 StG ist jede Untersuchungsmassnahme oder Verfügung zu betrachten, welche das Steuerstrafverfahren fördert und nach aussen in Erscheinung tritt oder der beschuldigten Person zur Kenntnis gebracht wird; sie muss ausserdem von der zuständigen Behörde ausgehen. Zu den verjährungsunterbrechenden Handlungen gehören z.B. die Einleitung der Strafverfolgung, Vorladungen, Einvernahmen, die Anordnung von Gutachten oder anderen Beweiserhebungen wie Ausweiseinforderungen oder Bücheruntersuchungen sowie die Eröffnung des Untersuchungsergebnisses und das Ergreifen von Rechtsmitteln.
Mit jeder Unterbrechung beginn die Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängert werden (§ 223 Abs. 3 StG).
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