Weisungen StG § 223 Nr. 1 3. Verjährung bei versuchter Steuerhinterziehung
Wurde eine Steuerhinterziehung nicht vollendet, beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde. Mit der Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens kann also zugewartet werden, bis die ordentliche Steuerveranlagung abgeschlossen ist. Bei Bedarf kann die Strafverfolgung aber auch bereits während des noch offenen ordentlichen Veranlagungsverfahrens eingeleitet und durchgeführt werden.
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