Weisungen StG § 212 Nr. 1 Versuchte Steuerhinterziehung 1. Allgemeines Der Übergang von der straflosen Vorbereitung zum strafbaren Versuch einer Steuerhinterziehung
findet statt, wenn die zur Tat entschlossene steuerpflichtige Person mit der Ausführung der Tat beginnt. Bei der Steuerhinterziehung erfolgt dies regelmässig mit der Einreichung der Steuererklärung; als Beginn des Versuchs denkbar
ist aber etwa auch das Erteilen einer Auskunft. Auch die Verletzung einer Verfahrenspflicht durch vorsätzliche Unterlassung kann einem Hinterziehungsversuch gleichkommen.
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