Weisungen StG § 212 Nr. 1 3. Sanktion
Wie bei der vollendeten Steuerhinterziehung bemisst sich die Busse bei der versuchten Steuerhinterziehung nach dem zu hinterziehen versuchten Steuerbetrag. In einem ersten Schritt ist demnach die Busse zu ermitteln, die bei vollendeter Begehung auszusprechen wäre (vgl. LU StB Weisungen StG § 211 Nr. 1 Ziff. 4).
Nach § 212 Abs. 2 StG ist diese Busse für die hypothetische vollendete Steuerhinterziehung anschliessend auf 2/3 zu reduzieren. Der Strafrahmen reicht demnach von 2/9 bis zum Zweifachen der hinterzogenen Steuer.
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