Barrierefreie Darstellung
Logo Kanton Luzern
 Steuerbuch Band 1 Band 2 Band 2a Band 3 Band 4 Band 5
Seite drucken
 Weisungen EStG § 12 Nr. 1 

Aufteilung

1. Steuerbetrag

Vom Steuerbetrag (inkl. Zins, Nachsteuer und Steuerstrafe gemäss § 9a Abs. 2 und § 14 EStG) fallen 1/2 an den Kanton und 1/2 an die Einwohnergemeinde (gilt für Todesfälle ab 2008).

Die Gemeinde erhält vom Kantonsanteil 3 % als Provision. Mit dieser Provision sind sämtliche Veranlagungs- und Bezugskosten, auch jene allfälliger Rechtsmittelverfahren, abgegolten (§§ 3 und 6 der Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen; SRL Nr. 688).

Die Nachkommenerbschaftssteuer fällt vollumfänglich an die Einwohnergemeinde.

Der Kantonsanteil an den eingegangenen Erbschaftssteuern ist von den Gemeinden halbjährlich an den Kanton abzuliefern. Übersteigen die Kantonsanteile an den eingegangenen Erbschaftssteuern insgesamt 50'000 Franken, sind sie innert Monatsfrist abzuliefern.

2. Nachlass ohne Erbinnen/Erben

Hinterlässt ein Erblasser oder eine Erblasserin bzw. eine als verschollen erklärte Person (siehe LU StB Weisungen EStG § 2 Ziff. 1) keine erbberechtigten Personen (nach ergebnislosem Erbenaufruf), fällt der Nachlass gemäss Art. 466 ZGB an denjenigen Kanton, in dem der Erblasser oder die Erblasserin seinen bzw. ihren letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an diejenige Gemeinde, die von der Gesetzgebung des Kantons als berechtigt bezeichnet wird. Der Kanton Luzern bestimmt diesbezüglich in § 71 EG ZGB (SRL Nr. 200), dass solche Nachlasse zu 1/3 an die Gemeinde des letzten Wohnsitzes und zu 2/3 an den Kanton fallen. Die Gemeinde kann eine Provision von 3 % auf dem Staatsanteil gemäss § 3 der Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen (SRL Nr. 688) abziehen.

Seite drucken Nach oben