Weisungen EStG § 11 Nr. 1 Steuerbefreiungen
Befreit sind in der Praxis entgegen dem teilweise engen Wortlaut von § 11 EStG nicht nur Vermächtnisse und Schenkungen, sondern auch Erbeinsetzungen.
1. Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken
Die Steuerbefreiung für Zuwendungen im Sinne von § 11 Abs. 1a EStG kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn diese an Institutionen (Vereine, Stiftungen), nicht aber wenn sie an Einzelpersonen gelangen (RRE 1963 Nr. 20).
Der Begriff der öffentlichen, gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke gemäss § 11 Abs. 1a EStG deckt sich mit demjenigen der ordentlichen Steuern (§ 70 Abs. 1h und i StG). Die Zuwendung muss einer steuerbefreiten Institutionen mit Sitz im Kanton Luzern, gesamtschweizerisch bzw. universell tätigen Institutionen oder Institutionen mit Sitz in einem Kanton, mit dem der Kanton Luzern ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat (vgl. Ziffer 1.5) zukommen. Diese Beschränkung der Steuerbefreiung wurde durch die Rechtsprechung wiederholt bestätigt (BGE 90 I 44 E. 2, 3; LGVE 1976 II Nr. 27; LGVE 1974 II Nr. 50).
1.1 Öffentliche Zwecke
Steuerbefreit sind Zuwendungen an den Kanton, die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, Gemeindeverbände, nicht aber an die Korporationsgemeinden. Steuerbefreit sind im Weiteren Zuwendungen an öffentliche Institutionen mit Sitz in Kantonen und Staaten, mit denen der Kanton Luzern ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat (Liste siehe Ziffer 1.5).
1.2 Gemeinnützige Zwecke
Für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit vgl. LU StB Weisungen § 70 Nr. 3 Ziff. 4. Sportvereine und gesellige Vereine (z.B. Musikvereine) gelten nicht als gemeinnützig (LGVE 1976 II Nr. 28).
1.3 Kirchliche Zwecke
Begünstigt sind die Kirchen mit Sitz im Kanton Luzern, gesamtschweizerisch oder universell tätige Kirchen sowie Kirchen in Kantonen, mit denen der Kanton Luzern ein Gegenrechtsabkommen abgeschlossen hat (vgl. Ziffer 1.5). Zuwendungen an Pfarrkirchenstiftungen und Kirchenchöre sind ebenfalls steuerbefreit, sofern sie für kirchliche Zwecke verwendet werden. Letzteres ist bei einer grossen Zuwendung an einen Kirchenchor genauer zu prüfen.
1.4 Armenzwecke
Vgl. Ziffer 1.2.
1.5 Liste der Gegenrechtsvereinbarungen betreffend die gegenseitige Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Zuwendungen an öffentliche, gemeinnützige oder kirchliche Institutionen
Für die Steuerbefreiung wird grundsätzlich darauf abgestellt, ob die bedachte Institution mit Sitz in einem auf der Liste aufgeführten Kanton oder Staat dort wegen Verfolgung öffentlicher, gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke steuerbefreit ist. Diese Frage ist nötigenfalls direkt bei der zuständigen Steuerverwaltung abzuklären.
I. Interkantonale Vereinbarungen
mit AG, AR, BE, BL1), BS2), FR, GE4), GL, GR, JU3), NE3), NW4), OW4), SG, SH, SO4), SZ5), TG, UR, VD, VS, ZG und ZH
II. Internationale Vereinbarungen
mit Deutschland und Frankreich6)
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1)
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Zuwendungen an kirchliche Institutionen nur insoweit, als es sich um staatlich anerkannte Kirchgemeinden handelt
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2)
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Zuwendungen auch an öffentliche oder private Sozialversicherungs- und Sozialausgleichskassen sowie Personalfürsorgekassen
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3)
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Zuwendungen an Bürgergemeinden nur insoweit, als sie Sozialaufgaben wahrnehmen und das Vermögen diesem Zweck gewidmet ist
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4)
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Die Kantone Genf, Nidwalden, Obwalden und Solothurn befreien in ihren Steuergesetzen die öffentlichen, gemeinnützigen und kirchlichen Institutionen in den andern Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer und sind daher den Kantonen, mit denen Gegenrechtsvereinbarungen bestehen, gleichgestellt
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5)
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Der Kanton Schwyz erhebt keine Erbschaftssteuer und ist daher den Kantonen, mit denen Gegenrechtsvereinbarungen bestehen, gleichgestellt
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6)
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Steuerbefreiung von Zuwendungen an den Staat und seine politischen Unterabteilungen sowie an ausschliesslich gemeinnützige Institutionen im andern Vertragsstaat
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2. Subjektive Steuerbefreiungen
2.1 Ehegatten und eingetragene Partner
Ehegatten und eingetragene Partner sind generell von der Erbschaftssteuer befreit (vgl. § 11 Abs. 1e EStG und LU StB Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 Ziff. 1).
2.2 Nachkommen
Nachkommen sind steuerbefreit, soweit die massgebende Gemeinde die Nachkommenerbschaftssteuer nicht eingeführt hat (siehe LU StB Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 Ziff. 2).
2.3 Eidgenossenschaft
Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen, ausgenommen Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, sind steuerbefreit (Art. 62d RVOG; früher Art. 10 Abs. 1 Garantiegesetz; SR 170.21).
2.4 Unfall-, Kranken- und Pensionskassen
Steuerbefreit sind nach § 11 Abs. 1c EStG auch Zuwendungen an Unfall- und Krankenversicherungen sowie Personalvorsorgeeinrichtungen. Die Steuerbefreiung gilt nur für Institutionen mit Sitz im Kanton Luzern oder mit Tätigkeit in der ganzen Schweiz (subjektive Steuerbefreiung; vgl. Ziffer 1).
3. Freigrenzen
Nicht besteuert werden Zuwendungen, die den Betrag von Fr. 1'000.-- nicht übersteigen, sofern die bedachte Person nicht ein steuerbares Vermögen von mehr als Fr. 10'000.-- oder ein steuerbares Einkommen von mehr als Fr. 4'000.-- hat. Es handelt es sich bei den Fr. 1'000.-- um ein Grenzminimum, d.h. höhere Beträge sind ohne Abzug eines Steuerfreibetrags vollumfänglich steuerbar. § 11 Abs. 1d EStG gilt nur für natürliche Personen (RRE 1962 Nr. 18).
Zuwendungen an Nachkommen bis und mit Fr. 100'000.-- sind steuerfrei (Grenzminimum; höhere Beträge sind ohne Abzug eines Steuerfreibetrags vollumfänglich steuerbar; § 34 Ziff. 3 NEStG).
Für Zuwendungen an Angestellte, Pflege- und Stiefeltern sowie langjährige Lebenspartner/innen besteht ein Steuerfreibetrag von Fr. 2'000.-- (Abzugsminimum; siehe LU StB Weisungen EStG §§ 3 f. Nr. 1 Ziff. 7 - 9).
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