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Steuerhoheit
1. Allgemeines
Als Steuerhoheit bezeichnet man das Recht, Steuern zu erheben. Die Erbschaftssteuer knüpft an zwei Sachverhalten an:
1.1 Anknüpfung am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin
Für die Steuerhoheit massgebend ist primär § 2 lit. a EStG. Die Anknüpfung der Steuerhoheit am letzten Wohnsitz im Sinne von Art. 23 - 26 ZGB gilt uneingeschränkt im interkommunalen Bereich. Dies bedeutet, dass die luzernische Gemeinde des letzten Wohnsitzes nicht nur sämtliches bewegliches Vermögen, sondern auch alle im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke besteuern darf. Eine Steuerausscheidung findet zwischen luzernischen Gemeinden somit nicht statt.
Bei Schenkungen und Vorempfängen, die innert 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin erbracht wurden (vgl. § 6 EStG), entsteht die Erbschaftssteuerforderung erst mit Eintritt des Erbfalls. Somit kann die Schenkung grundsätzlich am Ort des letzten Wohnsitzes der schenkenden Person besteuert werden. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die schenkende Person zur Zeit des Vollzugs der Schenkung oder des Vorempfangs ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte. War dies nicht der Fall, steht die Besteuerungskompetenz nicht dem Kanton Luzern, sondern dem damaligen Wohnsitzkanton zu, welcher in der Regel bereits anlässlich der Vornahme der Schenkung eine Schenkungssteuer nach seinem eigenen kantonalen Recht erhoben hat.
Wird jemand für verschollen erklärt (Art. 35 ff. ZGB), ist für die Erhebung der Erbschaftssteuer (bewegliches Vermögen und im Kanton Luzern gelegene Grundstücke) die Gemeinde seines letzten Wohnsitzes oder bei Fehlen eines solchen der Heimatort zuständig (vgl. § 2 lit. c und 15 Abs. 1 lit. c EStG).
1.2 Anknüpfung am Ort des Grundstücks
§ 2 lit. b EStG ist massgebend für die Bestimmung der Steuerhoheit bei Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB. Dieser Grundsatz gilt im interkantonalen und internationalen Bereich. Beteiligungen an Immobiliengesellschaften gelten bei der Erbschaftssteuer als bewegliche Aktiven.
Bei Schenkung eines Grundstücks ist unabhängig vom Wohnsitz der ausserkantonale Lageort des Grundstücks zur Besteuerung berechtigt.
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