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 Weisungen EStG § 2 Nr. 1 

2. Steuerausscheidung

2.1 Allgemeines

Im interkantonalen oder internationalen Verhältnis hat eine Steuerausscheidung zu erfolgen, wenn mehreren Gemeinwesen (Kantone, Staaten) aufgrund eines steuerlichen Anknüpfungspunktes (letzter Wohnsitz oder Ort des Grundstücks) das Recht zur Besteuerung gleichzeitig zusteht.

2.2 Interkommunale Steuerausscheidung

Zwischen luzernischen Gemeinden findet weder für Erbanfälle noch Schenkungen im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG eine Steuerausscheidung statt (siehe auch Ziff. 1.1).

2.3 Interkantonale Steuerausscheidung

Es gilt die Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, welche teilweise von den bei der Vermögenssteuer geltenden Ausscheidungsregeln abweicht. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten (vgl. Höhn / Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., § 24; vgl. auch Beispiele 1 und 2 hinten):

- Jeder beteiligte Kanton (letzter Wohnsitz und Liegenschaftskantone) darf jeden Erbteil und jedes Vermächtnis im Verhältnis der auf ihn entfallenden Aktiven (kantonale Quote) zu den Gesamtaktiven (Nettonachlass) besteuern. Es kommt somit nicht darauf an, welche Aktiven den Erben und Erbinnen mit letztwilliger Verfügung oder im Rahmen der Erbteilung zugewiesen wurden. Die Erben/Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen werden in allen an der Besteuerung des Nachlassvermögens beteiligten Kantonen steuerpflichtig. Die Bewertung der Liegenschaften für die Ermittlung der kantonalen Steuerquote erfolgt anhand der sogenannten Repartitionswerte (siehe LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1).
- Für die Ermittlung der kantonalen Quoten werden die Nachlassaktiven nach den Grundsätzen der Vermögenssteuerausscheidung verlegt (bewegliche Aktiven an den letzten Wohnsitz, Grundstücke an den Lageort).
- Die Nachlassschulden werden proportional zu den beweglichen und unbeweglichen Nachlassaktiven verlegt.
- Jeder Kanton bewertet den gesamten Nachlass nach seinem eigenen Recht (LU: nach Massgabe von § 7 EStG). Befinden sich im Nachlass ausserkantonale Liegenschaften, ist deren Wert anhand der Repartitionswerte auf einen luzernischen Steuerwert umzurechnen (vgl. Beispiele).
- Die Progression richtet sich nach dem gesamten Erbanteil/Vermächtnis (Progressionsvorbehalt).
- Direkte Ansprüche von Todes wegen, die nicht in den Nachlass fallen (vgl. LU StB Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziffer 3.2.1), nehmen an der proportionalen Schuldenverlegung nicht teil. Sie stehen ausschliesslich dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder der Erblasserin (bei Schenkungen und Vorempfängen jenem des Wohnsitzes der schenkenden Person zur Zeit der Schenkung oder des Vorempfangs) zur Besteuerung zu.
- Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) ist - vorbehältlich der Quote an Liegenschaften - dem letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuzuweisen.
- Für Schenkungen und Vorempfänge steht das Besteuerungsrecht im interkantonalen Verhältnis ausschliesslich dem Kanton am Wohnsitz der schenkenden Person (bewegliches Vermögen) bzw. am Lageort des Grundstücks zu. Die Schulden werden nicht quotal wie bei der Vermögenssteuer, sondern objektmässig ausgeschieden. Ausnahme: Bei Schenkung von ganzen Vermögenskomplexen erfolgt eine proportionale Schuldenverlegung.
-

Allfällige Steuerfreibeträge sind anteilsmässig entsprechend der im Kanton Luzern steuerbaren Quote zu gewähren.

      

Beispiel 1
E mit letztem Wohnsitz in Luzern (selbstbewohnte Liegenschaft) vererbt den beiden Kindern X und Y das ganze Vermögen je zur Hälfte. Bruder B erhält das Ferienhaus in Lenzerheide (GR) gegen Übernahme der Grundpfandschulden. Das Steuerinventar weist folgende Aktiven (kantonale Steuerwerte) und Passiven auf:

Aktiven Steuerwert (Repartitionswert)
Grundstück Luzern Fr. 500'000.--   (100%)*
Grundstück Lenzerheide Fr. 300'000.-- ** (110%)*
Wertschriften Fr. 200'000.--    
Total Fr. 1'000'000.--    

Passiven
Grundpfandschulden Luzern Fr. 300'000.--
Grundpfandschulden Lenzerheide Fr. 100'000.--
sonstige Schulden Fr. 100'000.--
Total Fr. 500'000.--

* gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (für die jeweils aktuellen Werte siehe LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1)
** Steuerwert GR


1. Ermittlung der Steuerquoten

2. Ermittlung des Nettonachlasses nach luzernischem Recht

Aktiven        
Grundstück Luzern Fr. 500'000.--    
Grundstück Lenzerheide Fr. 330'000.-- *  
Wertschriften Fr. 200'000.--    
Total Aktiven     Fr. 1'030'000.--
         
Passiven        
Grundpfandschulden Luzern Fr. 300'000.--    
Grundpfandschulden Lenzerheide Fr. 100'000.--    
sonstige Schulden Fr. 100'000.--    
Total Passiven     Fr. 500'000.--
         
Nettonachlass     Fr. 530'000.--
* (300'000 x 110) : 100        

3. Verteilung des Nettonachlasses (LU)

Vermächtnis B        
Grundstück Lenzerheide Fr. 330'000.--    
./. Grundpfandschulden Lenzerheide Fr. 100'000.--    
Steuerbar     Fr. 230'000.--
         
Erbschaft X und Y        
Grundstück Luzern Fr. 500'000.--    
Wertschriften Fr. 200'000.--    
Zwischentotal Fr. 700'000.--    
./. Grundpfandschulden Luzern Fr. 300'000.--    
./. sonstige Schulden Fr. 100'000.--    
Steuerbar     Fr. 300'000.--
         
Total Nettonachlass (LU)     Fr. 530'000.--

4. Berechnung der Erbschaftssteuer (LU)

Vermächtnis Bruder B          
Vermächtnis Fr. 230'000.--      
Steuerbar in Luzern (68%) Fr. 156'400.--      
Grundsteuer (6% von Fr. 156'400.--)     Fr. 9'384.00  
Progression (70%* von Fr. 9'384.--)     Fr. 6'568.80  
Erbschaftssteuer B     Fr. 15'952.80  
           
Erbteil Kind Y          
Erbteil Fr. 150'000.--      
Steuerbar in Luzern (68%) Fr. 109'350.--      
Grundsteuer (1% von Fr. 102'000.--)     Fr. 1'020.--  
Progression (60% von Fr. 1'020.--)     Fr. 612.--  
           
Erbschaftssteuer Y     Fr. 1'632.--  
           
Erbteil Kind X          
(analog Kind Y)          
             
*Progression richtet sich nach dem ganzen Vermächtnis bzw. Erbteil
    

Beispiel 2
Todesfall 2000; Letzter Wohnsitz in BL
Ferienhaus in LU

Aktiven Total 100 % Luzern   Basel-Land  
  Fr. Fr. % Fr. %
Liegenschaften:
Steuerwert BL, 618'900 (:100x270)

1'671'030.00
   
1'671'030.00*
 
Steuerwert LU, 123'375 123'375.00 123'375.00      
           
Ausscheidungswert 1'794'405.00 123'375.00   1'671'030.00 100
           
Wertschriften/Guthaben 3'898'958.00     3'898'958.00  
Betriebsinventar 193'140.00     193'140.00  
Lebensversicherungen (Rückkaufswert)          
Total Aktiven 5'886'503.00 123'375.00 2,1 5'763'128.00 97,9
     
Passiven    
Grundpfandschulden    
übrige Schulden    
Vorschlagsanteil Ehegatte    
Totenkosten und sonstige Schulden 143'034.00  
Total Passiven 143'034.00  
  5'743'469.00  
     
Differenz auf Liegenschaften 0.00  
Rückkaufswert Lebensversicherungen    
Steuerrechtlicher Nettonachlass 5'743'469.00  
Anteil Kanton Luzern 2,1 %  

* Steuerwert BL umgerechnet in einen Steuerwert LU gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (für die jeweils aktuellen Werte siehe LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1).    

Beispiel 3
Todesfall 2005; letzter Wohnsitz in LU; Ferienhaus im TI

Aktiven Total 100 % LU   TI  
  Fr. Fr. % Fr. %
Liegenschaften:
Steuerwert LU, 1'000’000 (:100x95*)

950’000.00

950'000.00
     
Steuerwert TI, 100'000 (:100x115*) 115’000.00     115'000.00  
           
Ausscheidungswert 1'065’000.00 950’000.00   115’000.00 100
           
Wertschriften/Guthaben 500’000.00 500'000.00      
Betriebsinventar          
Lebensversicherungen (soweit
der Erbschaftssteuer unterliegend)
         
Total Aktiven 1'565’000.00 1'450’000.00 92,65 115’000.00 7,35
     
Passiven    
Grundpfandschulden    
übrige Schulden    
Vorschlagsanteil Ehegatte    
Totenkosten und sonstige Schulden 400'000.00  
Total Passiven 400’000.00  
  1'165’000.00  
     
Differenz auf Liegenschaften 56’052.00**  
     
Steuerrechtlicher Nettonachlass 1'221'052.00  
Anteil Kanton Luzern 92,65 %  

* Ausscheidungswert (Repartitionswert) gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (für die jeweils aktuellen Werte siehe LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1).
** Ausscheidungswert Liegenschaften 1'065'000 : 95 x 5
   

2.4 Internationale Steuerausscheidung

Soweit Doppelbesteuerungsabkommen gelten (siehe Rechtsgrundlagen), sind diese zu beachten. Andernfalls sind die im interkantonalen Verhältnis geltenden Regeln anzuwenden.

Bei Schenkungen und Vorempfängen im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG sind Doppelbesteuerungen möglich, da keines der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sich mit Schenkungen befasst.

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