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 Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 

Steuersatz

Der Steuersatz wird grundsätzlich durch den Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder zur Erblasserin bestimmt. Je entfernter der Grad der Blutsverwandtschaft ist, desto höher liegt der Steuersatz. Der Steuerbetrag ergibt sich aus dem Steuersatz und einem allfälligen Progressionszuschlag nach § 5 EStG.

1. Ehegatten und eingetragene Partner

Der überlebende Ehegatte hat gemäss § 11 Abs. 1c EStG keine Erbschaftssteuer zu entrichten. Dies gilt auch für eingetragene Partner oder Partnerinnen. Auch der getrennt lebende Ehegatte (Art. 114, 117 f., 175 ZGB) ist steuerbefreit. Hingegen gilt für im Zeitpunkt des Todes oder der Zuwendung rechtskräftig geschiedene Ehegatten der Steuersatz für Nichtverwandte.

2. Nachkommen

Als Nachkommen gelten Kinder, Adoptivkinder (unabhängig davon, unter welcher Fassung des ZGB das Adoptionsverhältnis begründet wurde; LGVE 1977 II Nr. 23), unter altem Kindesrecht mit Standesfolge anerkannte Kinder, Enkel, Urenkel usw.

Für Todesfälle ab 2011 gelten gemäss § 33 NEStG auch Stiefkinder, Pflegekinder (sofern das Pflegeverhältnis mindestens 2 Jahre bestanden hat) und die unehelichen Nachkommen ohne gesetzliches Erbrecht als Nachkommen.

Bei der Nachkommenerbschaftssteuer handelt es sich um eine reine Gemeindesteuer gemäss § 33 f. NEStG. Das Steuersubstrat fällt ausschliesslich der steuerberechtigten Einwohnergemeinde zu, ohne dass der Kanton daran partizipiert. Es steht in der Kompetenz der einzelnen Gemeinden, diese Steuer einzuführen. Der Steuersatz (ohne Progression) darf höchstens 1 % betragen. Es steht den Gemeinden, welche die Nachkommenerbschaftssteuer eingeführt haben, aber frei, im entsprechenden Gemeinde-Rechtserlass den Steuersatz tiefer als 1 % anzusetzen sowie die Progressionszuschläge gemäss § 5 EStG vorzusehen oder auf diese zu verzichten. Bei Anwendung der höchsten Progressionsstufe (vgl. § 5 Ziff. 10 EStG i.V.m. § 34 Ziff. 2 NEStG) ergibt sich eine Nachkommenerbschaftssteuer von insgesamt höchstens 2 %. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. andere Steuerfreibeträge oder von § 5 EStG abweichende Progressionszuschläge) stehen den Gemeinden nicht zu.

Der zur Einführung der Nachkommenerbschaftssteuer geschaffene Erlass wie auch eine spätere Abänderung, nicht aber dessen Aufhebung, bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 37 NEStG).

Erbanteile, Vermächtnisse und Schenkungen bis und mit Fr. 100'000.-- sind steuerfrei (Grenzminimum; höhere Beträge sind ohne Abzug eines Steuerfreibetrags vollumfänglich steuerbar). Bei Nachkommen gelangt damit mindestens ein Progressionszuschlag von 60% zur Anwendung, sofern die betreffende Gemeinde einen Progressionszuschlag erhebt. Der Freibetrag von Fr. 100'000.-- ist bei Todesfällen ab 2005 anzuwenden.

Im Übrigen sind die Bestimmungen des EStG sinngemäss anzuwenden.

2.1 Übersicht Nachkommen-Erbschaftssteuer

Gemeinde Steuer Progression Gemeinde Steuer Progression
Adligenswil ja ja Fischbach ja ja
Aesch nein - Flühli ja ja
Alberswil ja ja Gettnau ja ja
Altbüron ja ja Geuensee nein -
Altishofen nein - Gisikon nein -
Altwis ja ja Greppen nein -
Ballwil nein - Grossdietwil ja ja
Beromünster ja nein Grosswangen nein -
Buchrain nein - Hasle ja ja
Büron nein - Hergiswil ja ja
Buttisholz nein - Hildisrieden nein -
Dagmersellen ja nein Hitzkirch nein -
Dierikon nein - Hochdorf nein -
Doppleschwand ja ja Hohenrain ja ja
Ebersecken ja ja Honau nein -
Ebikon nein - Horw nein -
Egolzwil ja ja Inwil nein -
Eich nein - Knutwil ja ja
Emmen nein - Kriens nein -
Entlebuch ja ja Luthern ja ja
Ermensee ja ja Luzern ja ja
Eschenbach nein - Malters ja ja
Escholzmatt ja ja Marbach ja ja
Ettiswil ja ja Mauensee ja ja

Gemeinde Steuer Progression Gemeinde Steuer Progression
Meggen ja nein Sempach nein -
Meierskappel    nein - Sursee nein -
Menznau ja ja Schenkon nein -
Nebikon nein - Schlierbach nein -
Neudorf ja ja Schongau ja ja
Neuenkirch nein - Schötz ja ja
Nottwil nein - Schüpfheim ja ja
Oberkirch nein - Schwarzenberg ja ja
Ohmstal ja ja Triengen nein -
Pfaffnau ja ja Udligenswil nein -
Pfeffikon nein - Ufhusen ja ja
Rain nein - Vitznau nein -
Reiden nein - Wauwil ja ja
Rickenbach ja ja Weggis nein -
Roggliswil ja ja Werthenstein ja ja
Römerswil nein - Wikon ja ja
Romoos ja ja Willisau nein -
Root nein - Wolhusen ja ja
Rothenburg nein - Zell ja ja
Ruswil ja nein      

2.2 Zahlvaterschaft

Für Todesfälle ab 2011 sind die unehelichen Nachkommen ohne gesetzliches Erbrecht erschaftssteuerrechtlich den Nachkommen gleichgestellt (§ 33 NEStG in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung).

Für Todesfälle vor 2011 gilt bei Zuwendungen eines "Zahlvaters" nach altem Kindesrecht, wenn die Feststellung des Kindesverhältnisses unterblieben war (vgl. Art. 1, 3, 13a Schlusstitel ZGB) und auch keine Anerkennung mit Standesfolge vorliegt, an sein uneheliches Kind oder der Grosseltern an ein uneheliches Enkelkind ein Steuersatz von 2% (§ 11 Abs. 2 aEStG). Es besteht ein Steuerfreibetrag von Fr. 1'000.-- (Abzugsminimum). Für die Festsetzung des Progressionszuschlags ist von der vollen Zuwendung auszugehen.

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