Vgl. sinngemäss die §§ 144 - 150 StG und die entsprechenden Weisungen dazu.
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Die Veranlagungsbehörde hat im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht das Recht, einen zusammen mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen Werkvertrag einzuverlangen (LGVE 1989 II Nr. 27).