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 Steuerbuch
 Band 3
 Abkürzungsverzeichnis
 Grundstückgewinnsteuer
 Vorbemerkungen
 Gegenstand der Steuer
 Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
 Ausserkantonaler Liegenschaftshandel
 Begiff des Grundstücks
 Zivilrechtliche Veräusserung
 Wirtschaftliche Veräusserung
 Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrecht
 Eintritt in Kauf- oder Kaufvorvertrag
 Belastung mit Dienstbarkeiten
 Überführung ins Geschäftsvermögen
 Beteiligungsrechte an Immobiliengesellschaften
 Steueraufschub
 Erbgang und Schenkung
 Eigentumswechsel unter Ehegatten
 Landumlegungen
 Ersatzbeschaffung steuerbefreiter Institutionen
 Umstrukturierungen
 Ersatzbeschaffung in der Landwirtschaft
 Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum
 Weiterveräusserung des Ersatzobjekts
 Steuerbefreiung
 Steuerschuldner/in
 Grundstückgewinn
 Erwerbspreis
 Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen
 Altbesitz
 Abzüge vom Erwerbspreis
 Zuschläge zum Erwerbspreis
 Erwerbskosten
 Mäklerprovisionen
 Wertvermehrender Aufwand
 Verwahrlosung des Grundstücks
 Erschliessungskosten
 Entschädigungen für Dienstbarkeiten / Grundlasten
 Verhältnis zur Einkommenssteuer
 Versicherungsleistungen / Subventionen
 Anlagewert bei Teilveräusserung
 Veräusserungswert
 Veräusserungspreis
 Abzüge vom Veräusserungspreis
 Übernahme der Grundstückgewinnsteuer
 Verlustausgleich
 Steuersatz
 Steuerfuss
 Besitzdauer
 Verfahren
 Veranlagungsbehörde
 Veräusserung ohne Grundbucheintrag
 Veranlagung
 Veranlagungsentscheid
 Amts- und Mitwirkungspflichten
 Einspracheverfahren
 Beteiligung mehrerer Gemeinden
 Fälligkeit
 Verzugszins
 Akontorechnung und Ausgleichszinsen
 Zahlungserleichterungen und Erlass
 Pfandrecht
 Auskunft über Pfandrechte
 Veranlagungverjährung
 Bezugverjährung
 Revision
 Revision auf Begehren der Steuerpflichtigen
 Revision von Amtes wegen
 Berichtigung
 Nachsteuer
 Steuerstrafrecht
 Steuerstrafverfahren
 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 Aufteilung des Steuerertrags
 Übergangsrecht
 Anhang
 Handänderungssteuer
 Erbschaftssteuer
 Nachträgliche Vermögenssteuer
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 Weisungen GGStG § 3  Ziff. 5 

Belastung mit Dienstbarkeiten


Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass die Besteuerung der Grundstückgewinne infolge Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (z.B. Baurecht, Kiesausbeutungsrecht) oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen unterbleibt, soweit das Entgelt der Einkommenssteuer unterliegt. Dieser Vorbehalt hat zunächst praktische Bedeutung für die gemäss § 70 StG von der Einkommenssteuerpflicht befreiten Institutionen, soweit sie nicht zugleich nach § 5 GGStG von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind. Beispielsweise ist die Entschädigung, welche eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge für die Einräumung eines Kiesausbeutungsrechtes erhält, der Grundstückgewinnsteuer zu unterwerfen. Von dieser Besonderheit abgesehen unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aus Baurechtsverträgen, Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens der Einkommenssteuer (§ 28 Abs. 1c und 1d StG).

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Als steuerbegründende Veräusserung gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Belastung eines Grundstücks mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung. Dagegen wird der Verzicht auf eine Dienstbarkeit oder Grundlast nicht als steuerbegründende Handänderung angesehen. Das dafür empfangene Entgelt wird jedoch bei einer späteren Veräusserung des Grundstücks bei der Berechnung des Anlagewertes berücksichtigt. Es ist gemäss § 12 vom Erwerbspreis abzuziehen.

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Damit eine Steuerpflicht begründet wird, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

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1.

Die Belastung muss dauernd, d.h. für mindestens 30 Jahre begründet sein. Dabei kann auch auf ein (bloss) obligationenrechtliches Rechtsverhältnis abgestellt werden (LGVE 1994 II Nr. 23). Personaldienstbarkeiten wie beispielsweise Nutzniessung und Wohnrecht sind zugunsten einer bestimmten Person errichtet und somit nicht dauernd. Ihre Begründung ist deshalb nicht steuerpflichtig (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 161 N 70). Es kommt nicht darauf an, ob es sich um ein selbständiges oder unselbständiges Recht handelt (LGVE 1994 II Nr. 23). Wird eine Dienstbarkeit als selbständiges und dauerndes Recht bestellt und ins Grundbuch aufgenommen, so gilt es nachher als selbständiges Grundstück (vgl. § 2 Abs. 1 Ziff. 2). Deren Übertragung stellt eine zivilrechtliche Veräusserung im Sinn von § 3 Ziff. 1 dar (StE 1994 B 42.21 Nr. 6 betreffend Übertragung eines Eigentümerbaurechts.)
 

2.

Die Bewirtschaftung oder der Veräusserungswert des Grundstücks oder eines Grundstückteils (VGE vom 29.7.1997 i.S. G. und P.) müssen wesentlich beeinträchtigt werden. Betrifft die Beeinträchtigung nur einen Teil des Grundstücks, ist deren Wesentlichkeit bezogen auf den betroffenen Grundstückteil zu beurteilen. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist namentlich anzunehmen bei der Einräumung von Bau- oder Deponierechten oder bei der Errichtung eines Bauverbots; unter Umständen auch bei einschneidenden Bauhöhebeschränkungen oder Näherbaurechten, welche die Überbauungsmöglichkeit des belasteten Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Dagegen kann beispielsweise in der Einräumung eines Fusswegrechts zu Gunsten des Nachbargrundstücks noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftungs- oder Veräusserungsmöglichkeiten erblickt werden. Ebenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung ist in der Regel in der Einräumung eines Bau- oder Einbaurechts für die Errichtung einer Transformatoren-Station an die CKW zu erblicken.
 

3.

Die Belastung muss gegen Entgelt erfolgen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Entschädigung in einer einmaligen Zahlung oder in Raten ausgerichtet wird. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die entgeltliche Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder Grundlast nicht als Veräusserung besteuert werden. Die Besteuerung des erhaltenen Entgelts für eine auf unbeschränkte Zeit eingeräumte Belastung wird dann bei einer späteren Veräusserung des Grundstücks durch Abzug vom Anlagewert gemäss § 12 nachgeholt. Ist die Belastung für eine beschränkte Zeit eingeräumt (und sind die Voraussetzungen für eine Erhebung der Grundstückgewinnsteuer nicht gegeben), ist das für die Belastung erhaltene Entgelt mit der Einkommenssteuer zu erfassen.
 
 
Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen kommen vor allem in den Fällen zum Tragen, in denen eine Enteignung kein adäquates - weil zu weitgehendes - Mittel zur Erreichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zweckes darstellen würde. In diesem Zusammenhang wird auch von materieller Enteignung gesprochen (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 161 N 85). Für die Berechnung des Veräusserungswertes vgl. auch § 18 N 13.
 
 
Wird ein Gebäude unter Denkmalschutz gestellt, so liegt darin in der Regel eine dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung des Grundstücks, die bei Entgeltlichkeit die Grundstückgewinnsteuerpflicht auslöst (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, § 161 N 88).

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Zur Berechnung des Anlagewertes bzw. Veräusserungswertes bei Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen vgl. § 7 N 3.

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Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für Dienstbarkeiten zugunsten der Transitgas AG wurde im Einvernehmen mit der Interessengemeinschaft der Grundeigentümer und Bewirtschafter beim Erdgasleitungsbau in den Kantonen Luzern-Aargau (IGELA) sowie dem Luzerner Bauernverband wie folgt festgelegt:

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  1. Diensttbarkeitsvertrag für Leitungsrechte
  a) Grundstückgewinnsteuer
    Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Grundstückgewinnsteuer abzurechnen:
  - Entschädigung aufgrund Ziffer 1.8
    - Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.1, Bst. a)
    - Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.1, Bst. b)
    - Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.1, Bst. c)
    - Entschädigung aufgrund Ziffer 3.1
     
  b) Einkommenssteuer
  Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Einkommenssteuer abzurechnen:
  - Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.2, Bst. a)
    - Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.2, Bst. b)
    - Entschädigung aufgrund Ziffer 2.6.3

  2. Vertrag über die vorübergehende Beanspruchung von Grundstücken
a) Grundstückgewinnsteuer
    Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Grundstückgewinnsteuer Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Grundstückgewinnsteuer abzurechnen:
  - Entschädigung aufgrund Ziffer 5.1, Bst. a)
  - Entschädigung aufgrund Ziffer 5.1, Bst. b)
  - Entschädigung aufgrund Ziffer 5.1, Bst. c)
   
  b) Einkommenssteuer
  Die Entschädigungen folgender Positionen aus dem Dienstbarkeitsvertrag mit der Transitgas sind über die Einkommenssteuer abzurechnen:
  - Entschädigung aufgrund Ziffer 5.2, Bst. a)
  - Entschädigung aufgrund Ziffer 5.2, Bst. b)
  - Entschädigung aufgrund Ziffer 5.3

  Erforderliche Unterlagen
  Für eine genaue Sachverhaltsabklärung und die richtige Besteuerung der verschiedenen Entschädigungen müssen folgende Unterlagen vorliegen:
  1. Liste der Grundeigentümer/innen, die durch die Gasleitung tangiert sind (Bereitstellung durch Gemeindekanzlei bzw. durch Veranlagungsbehörde Grundstückgewinnsteuer)
  2. Dienstbarkeitsvertrag für das Leitungsrecht
  3. Vertrag über die vorübergehende Beanspruchung von Grundstücken
  4. Kulturschadenprotokoll mit Ertragsausfallentschädigung und Entschädigungen für Bäume, Handarbeit, Maschinenarbeit, Ansaat, Wiederinstandstellung usw.

  Vorgehen
  Für die Sachverhaltsabklärung soll nur eine Ausweiseinforderung zugestellt werden. Die Zuständigkeit für die Zustellung einer entsprechenden Ausweiseinforderung ist zwischen den Veranlagungsbehörden für die Grundstückgewinnsteuer und für die Einkommenssteuer auszumachen. Die unter Punkt 2 - 4 vorstehend aufgeführten Unterlagen müssen in jedem Fall vorhanden sein, damit die richtige Besteuerung der ausbezahlten Entschädigungen vorgenommen werden kann.
   
  Meldeverfahren
  Die Veranlagungsbehörden überprüfen ob Ersatzbeschaffung geltend gemacht wurde. Die geltend gemachten wertvermehrenden Aufwendungen werden mittels Meldeverfahren unter den Veranlagungsbehörden ausgetauscht.

 
      Für die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für
      Naturwaldreservate  vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 7 Ziff. 3.
       26a

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