|
1. Veräusserungswert bei Überführung ins Geschäftsvermögen
|
|
|
Vgl. Ausführungen unter § 3 N 27.
|
1
|
|
Diese Bestimmung gilt analog auch für den Fall, wo bei Gründung einer AG ein bisher zum Privatvermögen gehörendes Grundstück als Sacheinlage eingebracht wird.
|
2
|
|
Führen Steuerpflichtige keine Buchhaltungen oder reichen Nichtbuchführungspflichtige keine Aufstellungen ein, die den von ihnen festgesetzten Einkommenssteuerwert des Grundstücks enthalten, ist davon auszugehen, dass das Grundstück zum Anlagewert überführt wurde (VGE vom 22.10.2001 i.S. W.; VGE vom 22.9.1994 i.S. M.).
|
3
|
|
Betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vgl. § 3 N 29.
|
4
|
|
2. Veräusserungswert bei Zuwendung an eine juristische Person
|
|
|
Nach § 17 Abs. 3 gilt bei der ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendung an eine juristische Person als Veräusserungswert analog zu Abs. 2 der Wert, zu dem das Grundstück bei der juristischen Person aktiviert wird. Diese ist gegenüber der steuerpflichtigen Person zur schriftlichen Bescheinigung des Aktivierungswertes verpflichtet. Reicht die steuerpflichtige Person die Bescheinigung trotz Mahnung nicht ein, kann diese von der Veranlagungsbehörde direkt bei der juristischen Person eingefordert werden (§ 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 i.V.m. 148 Abs. 1g und Abs. 2 StG).
|
5
|