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 Weisungen HStG § 2  Ziff. 2 

Gesamthandverhältnis

Gesamthandverhältnisse liegen vor bei der einfachen Gesellschaft, der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, der Erbengemeinschaft, der Familiengemeinderschaft und beim Güterstand der Gütergemeinschaft.

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Gesamteigentumsquoten werden nach dem Handänderungssteuergesetz gleich behandelt wie Miteigentumsanteile. Steuerlich betrachtet handelt es sich in beiden Fällen um selbständige Anteilsquoten an der Gesamtsache.

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Steuerpflichtig sind Veränderungen im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen. Durch den Eintritt eines neuen Mitglieds verlieren die ursprünglichen Gesamthandmitglieder einen Teil ihrer Quotenberechtigung, diese geht auf das neu eintretende Mitglied über. Durch den Austritt eines Mitglieds wächst dessen Quotenberechtigung den übrigen Mitgliedern an.

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Beispiele

1. Eigentümerin des Grundstücks X ist die einfache Gesellschaft, bestehend aus A, B und C. C tritt aus der Gesellschaft aus und erhält von den verbleibenden A + B für den Anteil am Grundstück X Fr. 60'000.--.
  Der Übergang dieses Grundstückanteils auf A und B stellt eine steuerpflichtige Handänderung gemäss § 2 Ziff. 2 dar (Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen): die Handänderungssteuer beträgt Fr. 900.-- (1,5 % von Fr. 60'000.--). Sie ist von A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung (vgl. § 4 Abs. 2) zu bezahlen.

   

2. Eine einfache Gesellschaft, bestehend aus A, B und C, ist Eigentümerin des Grundstücks X. Neu tritt D ein und bezahlt für den Eintritt Fr. 45'000.--.
  Der mit dem Eintritt in die Gesellschaft verbundene Übergang eines Grundstückanteils auf D stellt eine steuerpflichtige Handänderung gemäss § 2 Ziff. 2 (Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen) dar; die Steuer beträgt Fr. 675.-- (1,5 % von Fr. 45'000.--) und ist von D zu entrichten.

 

Steuerpflichtig ist auch die Veränderung der Anteilsberechtigung einzelner Gesamthänderinnen und Gesamthänder bei gleichbleibendem Mitgliederbestand, also eine blosse Verschiebung von Anteilsrechten.

Beispiel:

Eine aus A, B und C bestehende einfache Gesellschaft ist Eigentümerin des Grundstücks X. Bisher waren alle zu gleichen Teilen beteiligt, doch nun entschliesst sich C, die Hälfte des Anteils für Fr. 30'000.-- an B zu verkaufen.
Auch diese Übertragung eines Grundstückanteils innerhalb eines Gesamthandverhältnisses ist steuerpflichtig (§ 2 Ziff. 2: "Veränderung der Anteilsrechte"); die Handänderungssteuer beträgt Fr. 450.-- (1,5 % von Fr. 30'000.--) und ist vom Erwerber B zu bezahlen.

 

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Unter dem Vorbehalt von § 3 Ziff. 4 begründet auch die Aufhebung eines Gesamthandverhältnisses die Pflicht zur Entrichtung einer Handänderungssteuer.

Beispiel:

Eine aus A, B und C bestehende einfache Gesellschaft ist Eigentümerin des Grundstücks X. Man beschliesst, die einfache Gesellschaft aufzuheben; B übernimmt das Grundstück X zu Alleineigentum und bezahlt dafür den ausscheidenden A und C Fr. 120'000.--.
Dieser Vorgang ist steuerpflichtig (§ 2 Ziff. 2: "Aufhebung des Gesamteigentums"); die Handänderungssteuer beträgt Fr. 1'800.-- (1,5 % von Fr. 120'000.--) und ist von B zu bezahlen.

 

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Bilden drei Schwestern eine einfache Gesellschaft und treten neu auch ihre Ehegatten in das Gesamthandverhältnis ein, so ist die dadurch bewirkte Verschiebung der Eigentumsquoten als solche zwischen Ehegatten zu behandeln und daher gemäss § 3 Ziff. 2 steuerbefreit (LGVE 1975 II Nr. 47).

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