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 Weisungen HStG § 7  Abs. 1 

2. Handänderung durch Übertragung von Beteiligungen

Bei Handänderungen durch Veräusserung von Beteiligungen (§ 2 Ziff. 3a) ergibt sich der Handänderungswert aus dem Erwerbspreis für die Beteiligung, zuzüglich der übernommenen Gesellschaftsschulden und abzüglich der nichtliegenschaftlichen Werte (VGE vom 30.4.1997 i.S. R.; VGE vom 1.3.1989 i.S. F.). 4

2.1 Erwerb einer 100 %-igen Beteiligung

Beispiel:

Erwerbspreis der Beteiligung   1'000'000.--
zuzüglich  
- Grundpfandschulden 200'000.--  
- Gesellschaftsschulden
(Passiven ohne Eigenkapital),
z.B. Darlehen, Kreditoren,
transitorische Passiven usw.
100'000.-- 300'000.--
    1'300'000.--
abzüglich  
Wert der nichtliegenschaftlichen Aktiven
(Aktiven ohne Immobilien)
  200'000.--
Massgebender Erwerbspreis für Immobilien
(= Handänderungswert)
  1'100'000.--
=========

Das Beispiel geht davon aus, dass allfällige stille Reserven nur auf den Immobilien gebildet werden konnten. Ist im "Erwerbspreis der Beteiligung" jedoch auch eine Abgeltung für stille Reserven auf nichtliegenschaftlichen Aktiven enthalten, so wäre der Handänderungswert entsprechend zu kürzen.    

2.2 Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung

Auch der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung löst eine Handänderungssteuer aus, da eine solche die Beherrschung der Gesellschaft und damit die Verfügung über deren Grundstücke ermöglicht (vgl. N 17 zu § 2). Als Handänderungswert gilt der gesamte, nicht nur der anteilsmässige Wert der Grundstücke (StR 24, 473). Dieser wird wie folgt ermittelt:

Beispiel:

Erwerb einer 60 %-igen Beteiligung  
Erwerbspreis der Beteiligung Fr. 600'000.--  
Umrechnung auf 100 % ergibt 1'000'000.--
zuzüglich  
- Grundpfandschulden 200'000.--  
- Gesellschaftsschulden
(Passiven ohne Eigenkapital),
z.B. Darlehen, Kreditoren,
transitorische Passiven usw.
100'000.-- 300'000.--
    1'300'000.--
abzüglich  
Wert der nichtliegenschaftlichen Aktiven
(Aktiven ohne Immobilien)
200'000.--
Massgebender Erwerbspreis für Immobilien
(= Handänderungswert)
1'100'000.--
=========

(weggefallen)                                                                                                                     (5 - 7)          
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