4. Gesamt- und Miteigentum
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Bei Gesamt- und Miteigentum ist der Handänderungswert folgendermassen zu berechnen:
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a)
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Teilung von Gesamt- und Miteigentum entsprechend den bisherigen Anteilen der Beteiligten (Realteilung): steuerfrei gemäss § 3 Ziff. 4.
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b)
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Teilung von Gesamt- oder Miteigentum, wobei einzelne Beteiligte mehr als den ihnen zustehenden Anteil erhalten: der die bisherige Quote übersteigende Teil, d.h. der dafür entrichtete Preis wird besteuert.
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c)
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Überführung einer Gesamt- oder Miteigentumssache in das Alleineigentum einer bzw. eines Beteiligten: der die bisherige Quote übersteigende Teil wird besteuert.
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d)
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Einbringung von Alleineigentum in Mit- oder Gesamteigentum: Das eingebrachte Alleineigentum wird im Umfang der Berechtigung der bisherigen Alleineigentümerin bzw. des bisherigen Alleineigentümers am neuen Gesamt- oder Miteigentumsgrundstück nicht besteuert.
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Beispiel: X besitzt das nichtlandwirtschaftliche Grundstück A mit einem Katasterwert von Fr. 55'000.--. Y besitzt das nichtlandwirtschaftliche Grundstück B mit einem Katasterwert von Fr. 100'000.--. Aus den beiden Grundstücken A und B entsteht neu das Grundstück C, an welchem X zu 1/3 und Y zu 2/3 berechtigt sind.
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Die Handänderungssteuer berechnet sich wie folgt:
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X ist am neuen Grundstück C zu 1/3 berechtigt; somit bleibt X auch am eingebrachten Grundstück A zu 1/3 berechtigt. Die Leistung von X für den Erwerb von 1/3 am neuen Grundstück C ist der eingebrach- te Anteil von 2/3 des bisherigen Grundstücks A:
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Katasterwert Grundstück A:
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55'000.---
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Handänderungswert 2/3:
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36'667.---
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Von X zu bezahlende Handänderungssteuer 1,5 % von Fr. 36'667.--
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550.--
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Y ist am neuen Grundstück C zu 2/3 berechtigt; somit bleibt Y auch am eingebrachten Grundstück B zu 2/3 berechtigt. Die Leistung von Y für den Erwerb von 2/3 am neuen Grundstück C ist der eingebrachte Anteil von 1/3 des bisherigen Grundstücks B:
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Katasterwert Grundstück B:
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100'000.---
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Handänderungswert 1/3
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33'333.---
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Von Y zu bezahlende Handänderungssteuer 1,5 % von Fr. 33'333.--
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500.--
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X und Y haften solidarisch für den Steuerbetrag von
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1'050.-- =======
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(vgl. N 3 zu § 4)
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Eine Aufzahlung ist demjenigen aufzurechnen, der sie erbringt und demjenigen abzuziehen, der sie empfängt.
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Zur Berechnung der Handänderungssteuer bei Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen vgl. N 11 zu § 2.
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