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 Weisungen HStG § 7  Abs. 1 

4. Gesamt- und Miteigentum

Bei Gesamt- und Miteigentum ist der Handänderungswert folgendermassen zu berechnen: 9
a) Teilung von Gesamt- und Miteigentum entsprechend den bisherigen Anteilen der Beteiligten (Realteilung): steuerfrei gemäss § 3 Ziff. 4.
b) Teilung von Gesamt- oder Miteigentum, wobei einzelne Beteiligte mehr als den ihnen zustehenden Anteil erhalten: der die bisherige Quote übersteigende Teil, d.h. der dafür entrichtete Preis wird besteuert.
c) Überführung einer Gesamt- oder Miteigentumssache in das Alleineigentum einer bzw. eines Beteiligten: der die bisherige Quote übersteigende Teil wird besteuert.
d) Einbringung von Alleineigentum in Mit- oder Gesamteigentum: Das eingebrachte Alleineigentum wird im Umfang der Berechtigung der bisherigen Alleineigentümerin bzw. des bisherigen Alleineigentümers am neuen Gesamt- oder Miteigentumsgrundstück nicht besteuert.
 

 

Beispiel:

X besitzt das nichtlandwirtschaftliche Grundstück A mit einem Katasterwert von Fr. 55'000.--.

Y besitzt das nichtlandwirtschaftliche Grundstück B mit einem Katasterwert von Fr. 100'000.--.

Aus den beiden Grundstücken A und B entsteht neu das Grundstück C, an welchem X zu 1/3 und Y zu 2/3 berechtigt sind.    

 
Die Handänderungssteuer berechnet sich wie folgt:  

X ist am neuen Grundstück C zu 1/3 berechtigt;
somit bleibt X auch am eingebrachten Grundstück A
zu 1/3 berechtigt. Die Leistung von X für den Erwerb
von 1/3 am neuen Grundstück C ist der eingebrach-
te Anteil von 2/3 des bisherigen Grundstücks A:
 
     
Katasterwert Grundstück A: 55'000.---  
Handänderungswert 2/3: 36'667.---  
     
Von X zu bezahlende Handänderungssteuer
1,5 % von Fr. 36'667.--
550.--
     
Y ist am neuen Grundstück C zu 2/3 berechtigt;
somit bleibt Y auch am eingebrachten
Grundstück B zu 2/3 berechtigt. Die Leistung
von Y für den Erwerb von 2/3 am neuen Grundstück
C ist der eingebrachte Anteil von 1/3 des
bisherigen Grundstücks B:
 
     
Katasterwert Grundstück B: 100'000.---  
Handänderungswert 1/3 33'333.---  
     
Von Y zu bezahlende Handänderungssteuer
1,5 % von Fr. 33'333.--
500.--
   
X und Y haften solidarisch für den Steuerbetrag von 1'050.--
=======
(vgl. N 3 zu § 4)  

Eine Aufzahlung ist demjenigen aufzurechnen, der sie erbringt und demjenigen abzuziehen, der sie empfängt.

 
Zur Berechnung der Handänderungssteuer bei Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen vgl. N 11 zu § 2.  
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