Weisungen HStG § 3 Ziff. 2 Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie
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Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sind steuerfrei. Alle Handänderungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind ebenfalls steuerbefreit. Es ist nicht von Bedeutung, ob das Scheidungsurteil im Zeitpunkt der Übertragung eines Grundstücks bereits rechtskräftig ist und somit die beteiligten Parteien rechtlich nicht mehr Ehegatten sind. Der Güterstand, unter welchem die Ehegatten leben, spielt keine Rolle. Eine Handänderung zwischen Ehegatten liegt auch vor, wenn drei Schwestern eine einfache Gesellschaft mit Gesamteigentum an einem Grundstück bilden und ihre Ehemänner neu in diese eintreten. Die dadurch bewirkte Verschiebung der Eigentumsquoten ist daher steuerfrei (LGVE 1975 II Nr. 47).
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Handänderungen zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie (beispielsweise zwischen Vater und Sohn, Grossmutter und Enkelin) sind in jedem Fall, also auch bei Übertragung eines Grundstücks durch Erbgang, steuerfrei. Zur Handänderung infolge Erbfalls siehe § 3 Ziff. 3. Adoptivkinder (nach altem wie nach neuem Recht) sind den natürlichen Nachkommen gleichgestellt (vgl. LGVE 1977 II Nr. 23). Dasselbe gilt für ein nach altem Recht mit Standesfolge anerkanntes Kind. Nicht mit Standesfolge anerkannte Kinder gelten dagegen als mit dem "Zahlvater" nicht verwandt. Kein Verwandtschaftsverhältnis besteht auch zwischen Stiefeltern und Stiefkindern sowie zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern.
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Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie sind steuerbefreit (§ 3 Ziff. 2). Liegt jedoch die letzte Handänderung weniger als fünf Jahre zurück und handelte es sich dabei ebenfalls um eine steuerfreie Handänderung im Sinne von § 3 Ziff. 2, ist die Frage der Steuerumgehung (vgl. VGE vom 14.5.1997 i.S. F.; VGE vom 23.4.1997 i.S. S.; LGVE 1991 II Nr. 14 bzw. 1984 II Nr. 14) zu prüfen.
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Beispiel X will dem Sohn und der Schwiegertochter ein Grundstück für Fr. 200'000.-- verkaufen. Um der Handänderungssteuer zu entgehen, werden zwei Rechtsgeschäfte abgeschlossen. Zuerst schliesst X mit dem Sohn einen Kaufvertrag ab. Unmittelbar anschliessend begründen der Sohn und seine Ehefrau Miteigentum zu je ½ am Grundstück.
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An sich handelt es sich bei beiden Rechtsgeschäften um eine steuerfreie Handänderung im Sinne von § 3 Ziff. 2. Da vorliegend jedoch eine Steuerumgehung bejaht werden muss, hat die Ehefrau des Sohnes eine Handänderungssteuer von Fr. 1'500.-- (1,5 % von Fr. 100'000.--) zu bezahlen. Der (hälftige) Erwerb durch den Sohn ist gestützt auf § 3 Ziff. 2 steuerfrei. Steuerlich ist dieser Sachverhalt damit analog zu handhaben, wie wenn ein (direktes) Rechtsgeschäft zwischen allen Beteiligten abgeschlossen worden ist (VGE vom 14.5.1997 i.S. F.). Keine Steuerumgehung wäre dagegen anzunehmen, wenn der Ehegatte, an den ein Anteil übertragen wird, zur Finanzierung des Grundstückkaufs beitragen musste, indem er Kapital aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bezog. Analog verhält es sich in Fällen, in denen der Ehegatte Schuldzinsen mitfinanzieren muss und die finanzierende Bank dessen Mitbeteiligung zur Absicherung des Kredits verlangt. Ist die Steuerfreiheit für das erste Rechtsgeschäft bereits rechtskräftig festgestellt, ist die Veranlagung in einem neuen Entscheid so vorzunehmen, als ob das Grundstück von X direkt auf Sohn und Schwiegertochter übertragen worden wäre. Im Rechtsspruch ist die rechtskräftige erste Verfügung aufzuheben, die Steuerfreiheit des hälftigen Erwerbs durch den Sohn festzustellen sowie die Steuer für den hälftigen Erwerb durch die Schwiegertochter zu verfügen. Verfügungsadressaten sind Sohn und Schwiegertochter.
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Die Übernahme eines Grundstücks, das zu Lebzeiten der Eltern an die Nachkommen zu Miteigentum veräussert wurde, in das Alleineigentum eines Nachkommen, ist keine steuerfreie Handänderung im Sinn von § 3 Ziff. 2 (VGE vom 9.12.1993 i.S. W.).
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