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Weisungen HStG § 3 Ziff. 3 Erbgang
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Bei der Übertragung eines Grundstücks durch Erbgang kommt es zivilrechtlich zu zwei Handänderungen: Übergang des Grundstücks an die Erbengemeinschaft (Erbanfall) und Übergang des Grundstücks an eine einzelne Erbin oder einen einzelnen Erben (Erbteilung). Besteuert wird jedoch nur eine Handänderung und zwar diejenige im Rahmen der Erbteilung.
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Die Befreiungsgründe von § 3 Ziff. 2 gelten auch bei der Erbteilung. Entscheidend ist das Verhältnis zwischen der Erblasserin oder dem Erblasser und den Erbinnen oder Erben, die das Grundstück übernehmen. Das gilt auch bei Vor- und Nacherbschaften. Handelt es sich bei diesen Personen um die Ehegattin bzw. den Ehegatten oder um Verwandte in auf- oder absteigender Linie, entfällt die Handänderungssteuer. Die Steuerbefreiung zwischen Eltern und Kindern spielt also auch dann, wenn ein Grundstück zufolge Erbteilung von der Erbengemeinschaft, bestehend aus Geschwistern, auf eines der Geschwister übergeht.
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Hat hingegen eine aus Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft nicht einen Elternteil, sondern ein Geschwister beerbt, so ist die bei der Erbteilung erfolgende Übernahme eines Grundstücks durch ein Geschwister nicht steuerbefreit. Geschwister gehören nicht zu den gemäss § 3 Ziff. 2 von der Handänderungssteuer befreiten Personen (vgl. dazu Botschaft des Regierungsrates in Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1982 S. 912; LGVE 1991 II Nr. 24). Das das Grundstück übernehmende Geschwister wird für das ganze Grundstück handänderungssteuerpflichtig. Im Fall einer Teilerbteilung, bei der ein Erbe ohne Übernahme des Grundstücks aus der Erbengemeinschaft austritt und im übrigen die Erbengemeinschaft fortbesteht, wird die den in der Erbengemeinschaft verbleibenden im Verhältnis zum Erblasser nicht steuerbefreiten Erben anwachsende Quote des Grundstücks bei diesen besteuert, während beim austretenden Erben keine Besteuerung erfolgt. Bei der später folgenden abschliessenden Teilung wird bei dem das Grundstück übernehmenden Erben die bei der Teilerbteilung noch nicht besteuerte restliche Quote besteuert, so dass im ganzen Erbfall insgesamt 100% des Grundstücks mit der Handänderungssteuer veranlagt werden (Prinzip der einmaligen Besteuerung des Übergangs eines Grundstücks im Erbfall).
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Wird das Grundstück von der Erbengemeinschaft an Dritte veräussert, haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft für den Erwerb von der Erblasserin bzw. vom Erblasser eine Handänderungssteuer zu entrichten, wenn sie nicht gemäss § 3 Ziff. 2 steuerbefreit sind. Die Dritten haben für den Erwerb von der Erbengemeinschaft eine (zusätzliche) Handänderungssteuer zu entrichten. Ist das Grundstück Inhalt eines Vermächtnisses und muss es die Erbengemeinschaft bzw. die Alleinerbin oder der Alleinerbe demzufolge an die Bedachten übertragen, so haben nicht die Erbinnen und Erben, sondern die Bedachten, sofern sie im Verhältnis zur Erblasserin bzw. zum Erblasser nicht steuerbefreit sind (§ 3 Ziff. 2), die Handänderungssteuer zu entrichten (Prinzip der einmaligen Besteuerung des Übergangs eines Grundstücks innerhalb eines Erbfalls).
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Geht das Grundstück an eine allein erbende Person über, ist der Erbanfall steuerpflichtig (§ 3 Ziff. 3 zweiter Halbsatz), sofern diese Person im Verhältnis zur Erblasserin bzw. zum Erblasser nicht steuerbefreit ist (§ 3 Ziff. 2: Ehegatten oder Verwandte in auf- und absteigender Linie).
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Beispiele:
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1)
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X hinterlässt seiner Ehefrau und den Kindern unter anderem ein Grundstück, welches bei der Erbteilung von einem Sohn übernommen wird. Da dieser in absteigender Linie mit X verwandt ist, ist keine Handänderungssteuer geschuldet.
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2)
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X war unverheiratet und hinterlässt den Geschwistern ein Grundstück, welches bei der Erbteilung von einer Schwester übernommen wird. Handänderungen zwischen Geschwistern sind jedoch nach § 3 Ziff. 2 nicht steuerbefreit. In diesem Fall hat die Schwester, die das Grundstück übernimmt, eine Handänderungssteuer für das (ganze) Grundstück zu entrichten.
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3)
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X war unverheiratet und hinterlässt seinen 3 Geschwistern ein Grundstück, das zunächst in der Erbengemeinschaft verbleibt. 1 Jahr später tritt 1 Geschwister aus der Erbengemeinschaft aus, wobei sein 1/3-Anteil am Grundstück unter Bezahlung einer entsprechenden Abfindung den beiden die Erbengemeinschaft fortsetzenden Geschwistern anwächst. Die in der Erbengemeinschaft verbleibenden Geschwister sind für je 1/6 des Grundstücks handänderungssteuerpflichtig, während das austretende Geschwister keine Handänderungssteuer zu bezahlen hat. Nach einem weiteren Jahr wird die Erbengemeinschaft aufgelöst und 1 Geschwister übernimmt das Grundstück zu Alleineigentum. Das übernehmende Geschwister wird für 2/3 des Grundstücks handänderungssteuerpflichtig; das nicht übernehmende Geschwister wird nicht besteuert.
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