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Ob der Übergang eines Grundstücks im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung von der Handänderungssteuer befreit ist, beurteilt sich grundsätzlich nach den Kriterien der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer, auf die das HStG in § 3 Ziff. 5 verweist (s. §§ 26 und 75 StG; LU StB Weisungen StG §§ 26 / 75 Nr. 2). Bestehen Zweifel über die Steuerbefreiung einer Unternehmensumstrukturierung, ist mit den für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer zuständigen Behörde (Abteilung Selbständigerwerbende bzw. juristische Personen) Kontakt aufzunehmen. Diese orientieren die betroffenen Gemeinden auch über allfällige Vorbescheide im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen.
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Wird im Einkommens- bzw. Gewinnsteuerverfahren die Steuerneutralität verneint oder werden stille Reserven im Sinn von § 26 Abs. 2 bzw. § 75 Abs. 2 und 4 StG nachträglich besteuert, ist auch die Handänderungssteuer nachträglich zu erheben. Im Entscheid über die Befreiung von der Handänderungssteuer ist ein entsprechender Vorbehalt in den Rechtsspruch aufzunehmen, verbunden mit der Aufforderung, den Wegfall einer Voraussetzung der Steuerneutralität der Veranlagungsbehörde mitzuteilen. Rechtsspruch: - Die Handänderung ist von der Handänderungssteuer befreit (§ 3 Ziffer 5 HStG).
- Die Handänderungssteuer wird im Nachsteuerverfahren erhoben, falls bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer die Steuerneutralität der Umstukturierung verneint wird oder falls eine nachträgliche Besteuerung im Sinne der §§ 26 Abs. 2, 75 Abs. 2 oder 4 StG erfolgt. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist der Veranlagungsbehörde unaufgefordert mitzuteilen.
Die Veranlagungsbehörden für die Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und die Gemeinden orientieren einander gegenseitig über entsprechende Sachverhalte.
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