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Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG
1. Gemeinden mit Veranlagungskompetenz
Die Sondersteuern auf Kapitalzahlungen werden bei Gemeinden mit Veranlagungskompetenz dezentral durch diese veranlagt. Die Veranlagung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Einschätzungsexperten/Einschätzungsexpertinnen. Allfällige Einsprachen werden durch die Steuerkommission (Steuerbeamte/Steuerbeamtin, Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, Präsident/in) erledigt.
2. Gemeinden ohne Veranlagungskompetenz
Die Sondersteuern auf Kapitalzahlungen werden zentral bei der Dienststelle Steuern des Kantons (Abteilung Gemeindebetreuung) veranlagt. Die Einsprachen werden ebenfalls zentral erledigt.
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