Skiplinks

Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer

Einwohnergemeinde A.
Gemeinderat

Sitzung vom .....
Kontroll-Nr. .....

Verhandlungsgegenstand:
Erbschaftssteuer-Veranlagung betreffend den Erbschaftsanfall Muster-Meier Hans

I. Sachverhalt

Am 1. Januar 2007 ist Hans Muster-Meier, geboren am 31. Dezember 1909, verheiratet, von A./LU und B./LU, wohnhaft gewesen in A./LU, Bahnhofstrasse, gestorben.

Erbberechtigt am Nachlass sind gemäss letztwilliger Verfügung vom 30. November 1998 folgende Erben:

Erbanteil
1. Anna Muster-Meier, Bahnhofstrasse, A. Ehefrau 1/2
2. Fritz Muster, Paradeplatz, Zürich Sohn 3/16
3. Helen Muster-Müller, Bundesplatz, Bern Tochter 3/16
4. Peter Muster-Studer, Pilatusstrasse, Luzern Bruder 1/8

Vermächtnisse erhalten:

1. Fastenopfer, Luzern CHF   5'000.--
2. Josef Brun, Seepromenade, Weggis nicht verwandt CHF 15'000.--

Vermögensaufstellung

Aktiven CHF CHF
1. Bewegliches Vermögen 510'000.--
2. Liegenschaft A. (Steuerwert) 350'000.--
Aktiven total 860'000.--
Passiven
1. Erbschaftsschulden 100'000.--
2. Erbgangsschulden  20'000.--
3. Ansprüche der Ehefrau aus Güterrecht (Vorschlagsanteil, Ersatzforderungen) 200'000.--
Passiven total 320'000.--
Reinvermögen per Todestag  540'000.--
Schenkungen/Erbvorbezüge innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod 50'000.--
Erbschaftssteuerrechtlich massgebendes Reinvermögen 590'000.--

Alle Erbinnen/Erben und Vermächtnisnehmer/innen haben den Nachlass vorbehaltlos angetreten.

II. Erwägungen

  1. Nach § 3 des Erbschaftssteuergesetzes bzw. § 34 des Gesetzes betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 betragen die Steuersätze für
    • Nachkommen: 1%
    • Erben/Erbinnen des elterlichen Stamms: 6%
    • Erben/Erbinnen des grosselterlichen Stamms: 15%
    • nicht verwandte Personen: 20
  2. Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner ist gemäss § 11 Abs. 1e des Erbschaftssteuergesetzes steuerbefreit. 
  3. Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen, kirchlichen und Armenzwecken sind nach § 11 Abs. 1a des Erbschaftssteuergesetzes steuerfrei. Das Vermächtnis an das Fastenopfer ist demnach steuerfrei.
  4. Nach § 5 des Erbschaftssteuergesetzes beträgt der Progressionszuschlag bei einer Zuwendung von
    CHF 10'001.-- bis 20'000.--
    CHF 20'001.-- bis 30'000.--
    CHF 30'001.-- bis 40'000.--
    CHF 40'001.-- bis 50'000.--
    CHF 50'001.-- bis 100'000.--
    CHF 100'001.-- bis 200'000.--
    CHF 200'001.-- bis 300'000.--
    CHF 300'001.-- bis 400'000.--
    CHF 400'001.-- bis 500'000.--
    CHF 500'001.-- und mehr
    10% des Steuerbetrages
    20% des Steuerbetrages
    30% des Steuerbetrages
    40% des Steuerbetrages
    50% des Steuerbetrages
    60% des Steuerbetrages
    70% des Steuerbetrages
    80% des Steuerbetrages
    90% des Steuerbetrages
    100% des Steuerbetrages

 

III. Rechtsspruch

1. Die nachstehenden Personen haben folgende Erbschaftssteuern zu bezahlen: CHF CHF
1.1 Fritz Muster: 1% von CHF 122'500.-- (3/16 von CHF 520'000.-- * sowie Erbvorbezug CHF 25'000.--) 1'225.--
Progressionszuschlag: 60% 735.--
Erbschaftssteuer 1'960.--
1.2 Helen Muster-Müller: 1% von CHF 122'500.-- (3/16 von CHF 520'000.-- * sowie Erbvorbezug CHF 25'000.--) 1'225.--
Progressionszuschlag 60% 735.--
Erbschaftssteuer 1'960.--
1.3 Peter Muster-Studer: 6% von CHF 65'000.-- (1/8 von CHF 520'000.-- * )  3'900.--
Progressionszuschlag 50% 1'950.--
Erbschaftssteuer 5'850.--
1.4 Josef Brun: 20% von CHF 15'000.-- 3'000.--
Progressionszuschlag 10% 300.--
Erbschaftssteuer 3'300.--
Erbschaftssteuer total 13'070.--
* teilbares Nachlassvermögen nach Abzug der Passiven und der Vermächtnisse

2. Die Erbschaftssteuern sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Teilungsamt A. zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist noch nicht bezahlte Steuern sind zu dem vom Regierungsrat festgesetzten Satz zu verzinsen. Dieser beträgt im Jahr 20xx ... %. Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmen den Zinsenlauf nicht.   
* Die Erbschaftssteuern werden vom Nachlass bezogen und den steuerpflichtigen Personen bei der Teilung angerechnet.  
* Für die auf die Erbvorempfänge entfallenden Steuern haften die Erben/Erbinnen solidarisch bis zur Höhe ihrer eigenen Erbbetreffnisse.  
** Bei Veranlagungen mit Grundstück im Nachlass und Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts: Für die Erbschaftssteuern samt Zins besteht ein gesetzliches Pfandrecht nach Massgabe von Art. 836 Abs. 2 ZGB ab Eintritt des Erbfalls für die Dauer von 2 Jahren seit Fälligkeit (Rechtskraft der Veranlagung) auf folgenden Grundstücken:  

Nr.
.....
.....

GB
.....
.....

Pfandhaftung CHF
.....
.....

3. Gegen die Erbschaftssteuerveranlagung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Veranlagungsbehörde erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
** Gegen die Festsetzung der Pfandhaftung (wenn der/die Grundeigentümer/in gleichzeitig Erbe/Erbin ist) / Gegen die Erbschaftssteuerveranlagung sowie gegen die Festsetzung der Pfandhaftung (wenn der/die Grundeigentümer/in nicht gleichzeitig Erbe/Erbin ist) kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache bei der Veranlagungsbehörde erhoben werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. 

.....
(Unterschriften)

Zustellung an:

  • Erben/Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen oder deren Vertretung
  • Dienststelle Steuern des Kantons
  • (Steuerverwaltung des Kantons am Lageort des Grundstücks)*
  • (Grundeigentümer/in, falls Beanspruchung des Pfandrechts nötig)*

Zugestellt am: .....
(Datum der Postaufgabe)

*/** Fassung je nach Situation

Aufteilung der Erbschaftssteuer *

Kontroll-Nr. .....
Gemeinde .....
Steuerbetrag: CHF 13'070.--

Aufteilung Staat
CHF
Gemeinde
CHF
Nachkommenerbschaftssteuer 3'920.--
Verteilung Rest (CHF 9'150.--)
Staatsanteil 70% 6'405.--
Gemeindeanteil 30% 2'745.--
Veranlagungs- und Inkassoprovision
3% auf Staatsanteil
192.--
Ablieferung an Staat 6'213.--
Ablieferung an Gemeinde
Steuer 6'665.--
Inkassoprovision Staat 192.--
Total 6'857.--

Kontrolle CHF
Steueranteil Staat 6'213.--
Steueranteil Gemeinde 6'665.--
Inkassoprovision 192.--
Steuerbetrag 13'070.--

* gilt für Todesfälle ab 2020