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Steuerhoheit

1. Allgemeines

Als Steuerhoheit bezeichnet man das Recht, Steuern zu erheben. Die Erbschaftssteuer knüpft an zwei Sachverhalten an:

1.1 Anknüpfung am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin oder am Ort der Eröffnung des Erbgangs

Für die Steuerhoheit massgebend ist primär § 2 lit. a EStG. Die Anknüpfung der Steuerhoheit am letzten Wohnsitz im Sinne von Art. 23 - 26 ZGB oder am Ort der Eröffnung des Erbgangs gilt uneingeschränkt im interkommunalen Bereich. Dies bedeutet, dass die luzernische Gemeinde des letzten Wohnsitzes nicht nur sämtliches bewegliches Vermögen, sondern auch alle im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke besteuern darf. Eine Steuerausscheidung findet zwischen luzernischen Gemeinden somit nicht statt.

Für Todesfälle ab 1.1.2018 besteht eine gesetzliche Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuer am Ort im Kanton Luzern, wo der Erbgang eröffnet wurde. Dies betrifft Schweizer Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Ausland, falls sich die dort zuständige Behörde nicht mit dem Nachlass befasst oder falls der Erblasser bzw. die Erblasserin den Nachlass mittels letztwilliger Verfügung der schweizerischen Zuständigkeit unterstellt. Gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) ist diesfalls der Schweizer Heimatort für die Eröffnung des Erbgangs zuständig. Allfällige Erbschaftssteuer-Doppelbesteuerungsabkommen sind zu beachten.

Bei Schenkungen und Vorempfängen, die innert 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin erbracht wurden (vgl. § 6 EStG), entsteht die Erbschaftssteuerforderung erst mit Eintritt des Erbfalls. Somit kann die Schenkung grundsätzlich am Ort des letzten Wohnsitzes der schenkenden Person besteuert werden. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die schenkende Person zur Zeit des Vollzugs der Schenkung oder des Vorempfangs ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte. War dies nicht der Fall, steht die Besteuerungskompetenz nicht dem Kanton Luzern, sondern dem damaligen Wohnsitzkanton zu, welcher in der Regel bereits anlässlich der Vornahme der Schenkung eine Schenkungssteuer nach seinem eigenen kantonalen Recht erhoben hat.

Wird jemand für verschollen erklärt (Art. 35 ff. ZGB), ist für die Erhebung der Erbschaftssteuer (bewegliches Vermögen und im Kanton Luzern gelegene Grundstücke) die Gemeinde seines letzten Wohnsitzes oder bei Fehlen eines solchen der Heimatort zuständig (vgl. § 2 lit. c und 15 Abs. 1 lit. c EStG).

1.2 Anknüpfung am Ort des Grundstücks

§ 2 lit. b EStG ist massgebend für die Bestimmung der Steuerhoheit bei Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB. Dieser Grundsatz gilt im interkantonalen und internationalen Bereich. Beteiligungen an Immobiliengesellschaften gelten bei der Erbschaftssteuer als bewegliche Aktiven.

Bei Schenkung eines Grundstücks ist unabhängig vom Wohnsitz der ausserkantonale Lageort des Grundstücks zur Besteuerung berechtigt.

2. Steuerausscheidung

2.1 Allgemeines

Im interkantonalen oder internationalen Verhältnis hat eine Steuerausscheidung zu erfolgen, wenn mehreren Gemeinwesen (Kantone, Staaten) aufgrund eines steuerlichen Anknüpfungspunktes (letzter Wohnsitz oder Ort des Grundstücks) das Recht zur Besteuerung gleichzeitig zusteht.

2.2 Interkommunale Steuerausscheidung

Zwischen luzernischen Gemeinden findet weder für Erbanfälle noch Schenkungen im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG eine Steuerausscheidung statt (siehe auch Ziff. 1.1).

2.3 Interkantonale Steuerausscheidung

Es gilt die Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, welche teilweise von den bei der Vermögenssteuer geltenden Ausscheidungsregeln abweicht. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten (vgl. BGE 2C_415/2017 vom 2. Juni 2017 i.S. E.S.; Mäusli-Allenspach / Funk, in: Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, § 29; vgl. auch Beispiele 1 und 2 hinten):

  • Jeder beteiligte Kanton (letzter Wohnsitz und Liegenschaftskantone) darf jeden Erbteil und jedes Vermächtnis im Verhältnis der auf ihn entfallenden Aktiven (kantonale Quote) zu den Gesamtaktiven (Nettonachlass) besteuern. Es kommt somit nicht darauf an, welche Aktiven den Erben und Erbinnen mit letztwilliger Verfügung oder im Rahmen der Erbteilung zugewiesen wurden. Die Erben/Erbinnen und Vermächtnisnehmer/innen werden in allen an der Besteuerung des Nachlassvermögens beteiligten Kantonen steuerpflichtig. Die Bewertung der Liegenschaften für die Ermittlung der kantonalen Steuerquote erfolgt anhand der sogenannten Repartitionswerte (siehe LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1).
  • Für die Ermittlung der kantonalen Quoten werden die Nachlassaktiven nach den Grundsätzen der Vermögenssteuerausscheidung verlegt (bewegliche Aktiven an den letzten Wohnsitz, Grundstücke an den Lageort). Die Nachlassschulden werden dabei proportional zu den beweglichen und unbeweglichen Nachlassaktiven verlegt.
  • Jeder Kanton bewertet den gesamten Nachlass nach seinem eigenen Recht (LU: nach Massgabe von § 7 EStG). Befinden sich im Nachlass ausserkantonale Liegenschaften, ist deren Wert anhand der Repartitionswerte auf einen luzernischen Steuerwert umzurechnen (vgl. Beispiele).
  • Die Progression richtet sich nach dem gesamten Erbanteil/Vermächtnis (Progressionsvorbehalt).
  • Direkte Ansprüche von Todes wegen, die nicht in den Nachlass fallen (vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziffer 3.2.1), nehmen an der proportionalen Schuldenverlegung nicht teil. Sie stehen ausschliesslich dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder der Erblasserin (bei Schenkungen und Vorempfängen jenem des Wohnsitzes der schenkenden Person zur Zeit der Schenkung oder des Vorempfangs) zur Besteuerung zu.
  • Die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) ist - vorbehältlich der Quote an Liegenschaften - dem letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin zuzuweisen.
  • Für Schenkungen und Vorempfänge steht das Besteuerungsrecht im interkantonalen Verhältnis ausschliesslich dem Kanton am Wohnsitz der schenkenden Person (bewegliches Vermögen) bzw. am Lageort des Grundstücks zu. Die Schulden werden nicht quotal wie bei der Vermögenssteuer, sondern objektmässig ausgeschieden. Ausnahme: Bei Schenkung von ganzen Vermögenskomplexen erfolgt eine proportionale Schuldenverlegung.
  • Allfällige Steuerfreibeträge sind anteilsmässig entsprechend der im Kanton Luzern steuerbaren Quote zu gewähren.

Beispiel 1
Todesfall 2019; E mit letztem Wohnsitz in Luzern (selbstbewohnte Liegenschaft) vererbt den beiden Kindern X und Y das ganze Vermögen je zur Hälfte. Bruder B erhält das Ferienhaus in Lenzerheide (GR) gegen Übernahme der Grundpfandschulden. Das Steuerinventar weist folgende Aktiven (kantonale Steuerwerte) und Passiven auf:

Aktiven Steuerwert
CHF
Repartitionswert
Grundstück Luzern 500'000.-- 115%*
Grundstück Lenzerheide 300'000.--** 140%*
Wertschriften 200'000.--
Total 1'000'000.--  
* gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (für die jeweils aktuellen Werte
siehe LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1)
** Steuerwert GR 

Passiven CHF
Grundpfandschulden Luzern 300'000.--
Grundpfandschulden Lenzerheide 100'000.--
sonstige Schulden 100'000.--
Total 500'000.--
1. Ermittlung der Steuerquoten
Aktiven Total
CHF
Luzern
CHF
Graubünden
CHF
Grundstück Luzern 575'000.-- 575'000.--*  
Grundstück Lenzerheide 420'000.--   420'000.--**
Wertschriften 200'000.-- 200'000.--  
Total 1'195'000.-- 775'000.-- 420'000.--
in %  100%  65%  35% 
prop. Schuldenverteilung
(für die weitere Berechnung nicht von Bedeutung)
500'000.-- 325'000.-- 175'000.--
* 115% von CHF 500'000.--
** 140% von CHF 300'000.--

2. Ermittlung des Nettonachlasses nach luzernischem Recht
Aktiven CHF CHF  
Grundstück Luzern 500'000.--
Grundstück Lenzerheide 365'217.--*
Wertschriften 200'000.--
Total Aktiven  1'065'217.--
Passiven  
Grundpfandschulden Luzern 300'000.--
Grundpfandschulden Lenzerheide 100'000.--
sonstige Schulden 100'000.--
Total Passiven  500'000.--
Nettonachlass    565'217.--
* (300'000 x 140) : 115
3. Verteilung des Nettonachlasses (LU)
Vermächtnis B  CHF  CHF
Grundstück Lenzerheide 365'217.--  
./. Grundpfandschulden Lenzerheide 100'000.--
Steuerbar   265'217.--
Erbschaft X und Y    
Grundstück Luzern 500'000.--  
Wertschriften 200'000.--
Zwischentotal 700'000.--  
./. Grundpfandschulden Luzern 300'000.--  
./. sonstige Schulden 100'000.--
Steuerbar 300'000.--
Total Nettonachlass (LU)   565'217.--

4. Berechnung der Erbschaftssteuer (LU)
Vermächtnis Bruder B CHF CHF
Vermächtnis 265'217.--  
Steuerbar in Luzern (65%) 172'391.--  
Grundsteuer (6% von CHF 172'391.--)   10'343.--
Progression (70%* von CHF 10'343.--)   7'240.--
Erbschaftssteuer B   17'583.--
Erbteil Kind Y    
Erbteil 150'000.--  
Steuerbar in Luzern (65%) 97'500.--  
Grundsteuer (1% von CHF 97'500.--)   975.--
Progression (60% von CHF 975.--) 585.--
Erbschaftssteuer Y   1'560.--
Erbteil Kind X    
(analog Kind Y)    
* Progression richtet sich nach dem ganzen Vermächtnis bzw. Erbteil

Beispiel 2
Todesfall 2019; Letzter Wohnsitz in BL; Ferienhaus in LU

Aktiven Total 100%
CHF
Luzern
CHF

%

Basel-Land
CHF

%

Liegenschaften:
Steuerwert BL, 618'000 (:100x385*)
2'379'300.--   2'379'300.--*  
Steuerwert LU, 200'000 (:100x115*) 230'000.-- 230'000.--    
Ausscheidungswert 2'609'300.-- 230'000.--   2'379'300.-- 100
Wertschriften/Guthaben 3'898'958.--   3'898'958.--  
Betriebsinventar 193'140.--     193'140.--  
Lebensversicherungen (Rückkaufswert)          
Total Aktiven 6'701'398.-- 230'000.-- 3,43 6'471'398.-- 96,57
Passiven    
Grundpfandschulden    
übrige Schulden    
Vorschlagsanteil Ehegatte    
Totenkosten und sonstige Schulden 143'034.--  
Total Passiven 143'034.--  
6'558'364.--  
Differenz auf Liegenschaften 340'343.--**  
Steuerrechtlicher Nettonachlass 6'218'021.--  
Anteil Kanton Luzern 3,43%  

* Ausscheidungswert (Repartitionswert) gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz

(für die jeweils aktuellen Werte siehe LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1).

** Auscheidungswert Liegenschaften 2'609'300 : 115 x 15

Beispiel 3
Todesfall 2018; letzter Wohnsitz in LU; Ferienhaus im TI

Aktiven Total 100%
CHF
Luzern
CHF
 % Tessin
CHF
%
Liegenschaften:
Steuerwert LU, 1'000’000 (:100x95*)

950’000.--

950'000.--
     
Steuerwert TI, 100'000 (:100x115*) 115’000.--     115'000.--  
Ausscheidungswert 1'065’000.- 950’000.--   115’000.-- 100
Wertschriften/Guthaben 500’000.-- 500'000.--      
Betriebsinventar          
Lebensversicherungen (soweit
der Erbschaftssteuer unterliegend)
         
Total Aktiven 1'565’000.-- 1'450’000.-- 92,65 115’000.-- 7,35
Passiven    
Grundpfandschulden    
übrige Schulden    
Vorschlagsanteil Ehegatte    
Totenkosten und sonstige Schulden 400'000.--  
Total Passiven 400’000.--  
  1'165’000.-  
Differenz auf Liegenschaften 56’052.--**  
Steuerrechtlicher Nettonachlass 1'221'052.--  
Anteil Kanton Luzern 92,65%  
* Ausscheidungswert (Repartitionswert) gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz (für die jeweils aktuellen Werte siehe LU StB Bd. 3 Weisungen StG § 179 Nr. 1).
** Ausscheidungswert Liegenschaften 1'065'000 : 95 x 5

2.4 Internationale Steuerausscheidung

Soweit Doppelbesteuerungsabkommen gelten (siehe Rechtsgrundlagen), sind diese zu beachten. Andernfalls sind die im interkantonalen Verhältnis geltenden Regeln anzuwenden.

Bei Schenkungen und Vorempfängen im Sinne von § 6 Abs. 1 EStG sind Doppelbesteuerungen möglich, da keines der von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sich mit Schenkungen befasst.