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Veranlagungsbehörde

1. Gemeinderat als Veranlagungsbehörde

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Veranlagungsbehörde ist die Gemeinde (§ 25 Abs. 1). Ist keine Delegation der Befugnisse nach Abs. 2 erfolgt, sind sämtliche Entscheide (Veranlagungs-, Einsprache- und Bussenentscheide, Entscheide betreffend Steueraufschub, Steuerbefreiung, Nach- und Steuerstrafentscheide usw.) vom Gemeinderat zu unterzeichnen. Wird der Entscheid nur von der Gemeindeschreiberin, vom Gemeindeschreiber oder von Verwaltungsangestellten unterschrieben, ist dies grundsätzlich anfechtbar.

2. Delegation an Verwaltungsstelle

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Die Gemeinde kann die Erfüllung von Aufgaben in einem rechtsetzenden Erlass an eine Verwaltungsstelle delegieren. Sie entscheidet selber über das Ausmass der Delegation. Ihr steht es insbesondere auch frei, die Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen ebenfalls an eine Verwaltungsstelle zu delegieren oder deren Behandlung dem Gemeinderat vorzubehalten.

Wurde die Veranlagungskompetenz an eine Verwaltungsstelle delegiert, ist diese ohne anderslautende Regelung in einem rechtsetzenden Erlass der Gemeinde auch für die Behandlung der Einsprachen zuständig (§ 28 Abs. 1 GGStG).

3. Delegation an gemeinsame Verwaltungsstelle mehrerer Gemeinden

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Mehrere Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben, die den Gemeinden obliegen, einer gemeinsamen Verwaltungsstelle übertragen (vgl. dazu sinngemäss LU StB Weisungen StG § 125 Nr. 2).